FRAGE: Die Arbeiter und Besucher unseres Nachbarn, mit dem wir einen Privatweg teilen, parken auf diesem sehr häufig und lange. Wenn wir wegfahren wollen, müssen wir uns durch Hupen bemerkbar machen. Darf das sein?

Rechtsanwältin Elisa Florina Ozegovic antwortet: Jeder Miteigentümer ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe – auch eines anderen Miteigentümers – in das gemeinsame Eigentum mit Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB gegen den Störer abzuwehren. Wenn ein bloß vier Meter breiter Weg regelmäßig so verparkt wird, dass dessen Benutzung wesentlich beeinträchtigt wird, stellt dies jedenfalls eine Störung dar, unabhängig davon, wie lange diese anhält. Mit der Eigentumsfreiheitsklage kann die Wiederherstellung des vorigen Standes, also die Beseitigung der Störung, und/oder die Unterlassung zukünftiger Störungen beantragt werden.

Es genügt sowohl für die Feststellungs- als auch für die Unterlassungsklage ein einziger objektiv rechtswidriger Eingriff.

Im konkreten Fall wäre die Erhebung einer Eigentumsfreiheitsklage ein wirksames Instrument zur Rechtsdurchsetzung.

Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Eigentumsfreiheitsklage in der Regel der „vorige Stand“ bereits wiederhergestellt, also das geparkte Fahrzeug entfernt ist, wäre mit Unterlassungsklage gegen zu befürchtende zukünftige Verstöße vorzugehen.

Eine Unterlassungsklage ist bereits dann gerechtfertigt, wenn auch nur ein einziger Verstoß begangen wurde und in Zukunft ähnliche Verstöße befürchtet werden.