FRAGE: Bei meinem Auto wurde in der Werkstatt ein Teil getauscht, der nicht die Ursache des Problems war. Ich musste deshalb eine zweite Reparatur bezahlen. Kann man die Kosten für die erste unnötige Reparatur zurückfordern?

Die Experten vom D.A.S. Rechtsschutz antworten: Zuerst muss geklärt werden, ob ein sogenannter „redlicher Durchschnittsmechaniker“ anhand der konkreten Fehlerbeschreibung die gleichen Arbeiten durchgeführt hätte.

Wenn sofort erkennbar hätte sein müssen, dass die geplante Reparatur nicht zur Fehlerbehebung geeignet ist, könnte man die unnötigen Kosten zurückfordern. Diese Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig.

Dass die Werkstatt beim Reparaturversuch gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und gegen die geltenden Regeln der Kfz-Technik verstoßen hat, müsste der Kunde beweisen.

Im Streitfall muss ein Gericht bzw. ein Sachverständiger beigezogen werden.

Das kann man tun, um solche Fälle zu vermeiden:
Besprechen Sie bei der Fahrzeugübergabe den Reparaturauftrag möglichst genau und fixieren Sie diesen schriftlich.

Ratsam ist, dass man sich vorweg einen verbindlichen Kostenvoranschlag geben lässt. Ein Kostenvoranschlag ist dann verbindlich, wenn ihn der Unternehmer nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet und er keine sonstigen Formulierungen enthält (z. B. die Angabe von Circa-Preisen), die ihn wieder unverbindlich machen.

Man sollte explizit umgehende Informationen über drohende Mehrkosten fordern.