FRAGE: Meine Freundin hat es gut: Sie kann selbst bestimmen, wann sie zu arbeiten beginnt. Sie sagt, das sei deshalb so, weil es in ihrer Firma eine „Gleitzeitvereinbarung“ gibt. Was ist damit gemeint?

Die Experten der Arbeiterkammer antworten: Bei Gleitzeit können Sie Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit innerhalb eines zeitlichen Rahmens frei gestalten. Sie können also Ihre Normalarbeitszeit flexibel verteilen. Diese darf bis zu 10 Stunden pro Tag dauern. Durch die flexible Gestaltung kann ein Zeitguthaben oder auch ein Zeitminus aufgebaut werden.

Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung. In Unternehmen mit Betriebsrat ist Gleitzeit durch Betriebsvereinbarung abzuschließen; gibt's keinen Betriebsrat, muss sie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Folgende Punkte muss eine Gleitzeitvereinbarung enthalten: Dauer der Gleitzeitperiode (z. B. Monat, Quartal etc.); Gleitzeitrahmen (z. B. von 07.00 bis 19.00 Uhr); Ausmaß der Übertragungsmöglichkeiten von einer Periode in die nächste (Zeitguthaben bzw. Zeitminus); Ausmaß und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit (z. B. 08.00 bis 16.00 Uhr).

Gibt es trotz Gleitzeitvereinbarung keine Stechuhr oder elektronisches System zur Erfassung der Arbeitszeit, müssen Sie genaue Aufzeichnungen über Ihre tatsächliche Arbeitszeit führen, damit Sie am Ende der Gleitzeitperiode den Saldo ermitteln können!

Aber Achtung: Wenn Sie Überstunden machen, müssen diese gesondert behandelt werden. Sie dürfen nicht mit dem Gleitzeitguthaben verwechselt werden.