Die Familie unseres Lesers hatte anlässlich eines Helene-Fischer-Konzerts zwei Doppelzimmer im IntercityHotel Wien für eine Nacht gebucht. Leider wurde das Konzert dann sehr kurzfristig abgesagt.

Die Gäste waren sich bewusst, dass eine kostenlose Stornierung schwer zu erreichen sein werde und bemühten sich um eine einvernehmliche Lösung. Sie fragten, ob es die Möglichkeit gebe, „dass wir Ihr Hotel zu einem beliebigen anderen Termin besuchen dürfen, um zwei schöne Tage in Wien zu genießen?“

Keine Kulanz

Doch die Kunden bissen bei den Hotelbetreibern auf Granit: „Wie bereits telefonisch besprochen wurde, ist diese Reservierung nicht mehr kostenfrei stornierbar oder umbuchbar!“, wurde mitgeteilt.

„Die Buchung eines Hotelzimmers entspricht einem abgeschlossenen Vertrag, von dem man nicht mehr zurücktreten kann, wenn nicht besondere Stornobedingungen vereinbart wurden“, erklärte dazu die Konsumentenschützerin der Arbeiterkammer, Bettina Schrittwieser.

Bei Buchungen über eine Buchungsplattform sollte man darauf achten, ob und in welchem Zeitraum eine Stornierung kostenlos erfolgen könne. Da oft die Zimmer über die Plattform günstiger angeboten würden, unterliegen diese besonderen Bedingungen. „Es wundert uns nicht, dass das Hotel in diesem Fall keine Kulanz anbietet. Bei Buchungen, die direkt über das Hotel erfolgen, zeigen sich diese manchmal kulanter“, erklärte die Juristin.

Theoretisch könne man vom Hotel jenen Betrag zurückverlangen, den es sich durch das Nichtkommen erspart (z. B. Anteil für Verpflegung). Dazu müsste aber umfangreiches Beweismaterial gesammelt werden und es sei fraglich, ob überhaupt eine Ersparnis vorliege.

Leider könne bei einem Konzertausfall, der ohne Verschulden des Veranstalters erfolgt, auch kein Schadenersatz gefordert werden.