Der Sohn unserer Leserin stürzte mit seinem Moped, weil von einem vor ihm fahrenden Lkw Hydrauliköl auf die Straße rann. Der junge Mann wurde zum Glück nicht verletzt, jedoch ging ein Rückspiegel zu Bruch. Um den Schaden ersetzt zu bekommen, erhielt er vom Lkw-Fahrer einen Lieferschein der Firma, wo alle notwendigen Daten aufschienen.

„Mein Sohn sicherte noch den verschmutzten Straßenbereich mit einem Warndreieck ab und forderte den Fahrzeuglenker auf, die Polizei anzurufen“, berichtete die Mutter.

Weil er einen dringenden Termin zur Besichtigung einer Wohnung hatte, fuhr er nicht gleich zur Polizei.

Fahrerflucht

Doch rund zwei Stunden später erstatte der Mopedfahrer dann die entsprechende Anzeige.

Bereits da sei er vom diensthabenden Polizisten mit dem Vorwurf der Fahrerflucht konfrontiert worden. Und tatsächlich: „Kurze Zeit später flatterte eine Verwaltungsstrafe aufgrund des Tatbestandes der Fahrerflucht über 200 Euro ins Haus“, berichtete die Frau weiter.

„Sein Verbrechen war, dass er dem Fahrer des Lkw seine Daten nicht gegeben hat und nicht unverzüglich auf der Polizei erschienen ist“, ärgerte sich die Mutter und erklärte: „In Anbetracht der Tatsache, dass mein Sohn der Geschädigte war, ist das nach meinem Rechtsempfinden verzeihbar bzw. müsste es mit einer Ermahnung oder mit einer niedrigen symbolischen Strafe ausreichend geahndet sein.

Das Absurde daran ist: Wäre mein Sohn nicht zur Polizei gefahren, hätte er gar keine Anzeige bekommen!“

Einspruch erhoben

Die beiden wollten die „ungerechte Strafe nicht auf sich sitzen lassen und erhoben Einspruch: Die BH Graz Umgebung reduzierte zwar die Strafe auf 120 Euro, blieb in der Sache aber hart: Die Meldung hätte unverzüglich erfolgen müssen, das Höchstgericht habe in einem anderen Fall bereits eine Verzögerung von einer halben Stunde als zu lang erachtet!

Aber auch der Bestrafte blieb stur und wandte sich an das Verwaltungsgericht. Dort bekam der junge Mann in allen Punkten recht! Eine Meldepflicht bei einem Verkehrsunfall bestehe nur dann, erkannten die Richter, wenn „ein Sachschaden an einer fremden Sache“ entstanden ist. „Nachdem ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Annahme des dem Beschwerdeführer angelasteten Deliktes fehlt“, wurde die Strafe aufgehoben.