FRAGE: Wenn man während eines Überholvorgangs plötzlich eine Überholverbotstafel sieht, die bei Beginn des Manövers nicht sichtbar war, darf man dann den Überholvorgang zu Ende führen (im Überholverbotsbereich)?

Die Experten vom D.A.S.-Rechtsschutz antworten: Vor dem Überholvorgang ist es notwendig, sich über Sicht und Straßenstrecke zu informieren. So ist es bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, etwa vor und in unübersichtlichen Kurven und vor einer Kuppe, nicht erlaubt zu überholen.

Im Bereich des Überholverbotes darf ein bereits begonnener Überholvorgang nicht fortgesetzt werden.

Das Überholmanöver an sich (Vorbeibewegen an dem überholten Fahrzeug) muss also bereits vor dem gekennzeichneten Überholverbot abgeschlossen sein.

Das Einordnen nach dem Überholen (also der Fahrstreifenwechsel vor bzw. nachher) gehört nach herrschender Rechtsmeinung nicht mehr zum Überholvorgang und ist auch nach dem Überholverbotszeichen zulässig.

Ordnen Sie sich daher schnellstmöglich, jedoch ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern, auf der rechten Fahrspur ein!

Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand zum anderen Fahrzeug einzuhalten.

Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt wurde oder er den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben musste.