FRAGE: Der Vermieter hat mir nur einen Teil der Kaution zurückgezahlt. Seine Begründung dafür ist, dass sich die Betriebskosten erhöht hätten und er mir diesen Betrag abgezogen hat. Darf das so gehandhabt werden?

Christian Lechner von der Mietervereinigung antwortet: Geht man von der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes aus, hätte der Vermieter bis 30. Juni 2017 eine Abrechnung über die Betriebskosten 2016 vorlegen müssen.

Mieter haben dann auch das Recht, Einsicht in Belege der Abrechnung zu nehmen.

Wird keine Abrechnung gelegt, kann vom Vermieter auch keine Nachforderung an Betriebskosten erfolgen.

Kommt es zu einer zwischenzeitlichen Erhöhung der Betriebskosten, darf der Vermieter das monatliche Betriebskosten-Akonto erhöhen.

Aber höchstens um 10 Prozent der Gesamtausgaben des vorangegangenen Jahres. Dieser erhöhte Betrag ist anteilig nach Nutzfläche den jeweiligen Mietparteien vorzuschreiben.

Voraussetzung ist hier aber wiederum die gehörig gelegte Betriebskostenabrechnung, um die Steigerung auch nachvollziehen zu können.