FRAGE: In unserer Wohnhausanlage werden zusätzliche Parkplätze gebaut. Ist es korrekt, dass für die Verrechnung der Kosten der Anteilsschlüssel zum Tragen kommt?

Mir kommt das ungerecht vor, weil wir nicht Eigentümer der neuen Parkplätze sind, aber mitzahlen müssen.

Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund antwortet: Gemäß § 29 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer über die Umwidmung der Grünfläche in Parkplätze entscheiden.

Es handelt sich um einen Akt der außerordentlichen Verwaltung, wobei den überstimmten Wohnungseigentümern – ganz im Gegensatz zu Beschlüssen über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung – gemäß § 29 Abs 2 WEG ein inhaltliches, auf übermäßige Beeinträchtigung und/oder mangelnde Kostendeckung in der Rücklage zu stützendes, Anfechtungsrecht zusteht.

Die Schaffung von Sondernutzungsrechten einzelner Wohnungseigentümer an diesen – auf allgemeinen Flächen der Liegenschaft errichteten – Parkplätzen bedarf hingegen als „Verfügung“ (im begrifflichen Gegensatz zur „Verwaltung“) der Einstimmigkeit.

In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass Maßnahmen, die der Einstimmigkeit bedürfen, wie ein „echter“ Mehrheitsbeschluss angefochten werden können, wobei es für diese Anfechtung konsequenterweise keine (Präklusiv-)Fristen gibt.

Ich gehe davon aus, dass lediglich eine Umwidmung der Grünfläche in Parkplätze erfolgt ist und diese Parkplätze weiterhin von allen Wohnungseigentümern nach dem Motto: Wer zuerst kommt, parkt zuerst, genutzt werden können.

Die Frage der Abrechnung dieser Allgemeinflächen stellt sich daher nicht. Die Kosten sind von allen Wohnungseigentümern entsprechend ihren Anteilen zu tragen.

Im Übrigen wird lediglich ordnungshalber darauf hingewiesen, dass eine Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Abrechnung auch der Einstimmigkeit bedürfte.