FRAGE: Wir hatten einen auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag, der nun ausgelaufen ist. Unser Vermieter sagt, dass dieser automatisch zu einem unbefristeten Vertrag wird, wenn wir weiter die Miete bezahlen und er das zur Kenntnis nimmt. Stimmt das oder kann uns der Vermieter jederzeit rausschmeißen?

Christian Lechner von der Mieterberatung antwortet: Für Mietverhältnisse im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt: Eine wie im vorliegenden Fall erfolgte „stillschweigende“ Verlängerung des Mietverhältnisses gilt zunächst auf drei Jahre. Erst eine nochmalige stillschweigende Erneuerung nach Ablauf dieser drei Jahre führt dann zu einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Wird die Auflösung also zweimal versäumt, entsteht ein unbefristeter Mietvertrag.
Während der Dauer der Befristung kann der Vermieter die Mietpartei nicht grundlos aus der Wohnung werfen, im Falle des dann unbefristeten Mietverhältnisses kann der Vermieter nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 30 Mietrechtsgesetz kündigen.