FRAGE: Mein Wohnmobil wurde bei einer Kollision beschädigt. Die Reparaturkosten betragen rund 7000 Euro. Da ich das beschädigte Wohnmobil aber verkaufen möchte, wurde mir eine Ablöse von 4280 Euro angeboten. Stehen mir nicht die gesamten Reparaturkosten als Ablöse zu?

ANTWORT: Es handelt sich im vorliegenden Fall um Haftpflichtansprüche gegenüber dem Schädiger. Grundsätzlich besteht dabei Anspruch auf Ersatz des Schadens. Bei durchgeführter Reparatur sind dies die Reparaturkosten. Das können die Kosten einer Werkstätte sein, wie sie im Gutachten angeführt sind. Das können aber auch, wenn die Reparatur in Eigenregie durchgeführt wird, geringere Kosten sein (während Werkstätten für eine Arbeitsstunde etwa 80 bis 120 Euro verrechnen, wird für einen „Privaten“ von Versicherungen ein Stundensatz von 15 bis 20 Euro berücksichtigt. Die angebotenen Ablösen sind deshalb wesentlich unter dem Werkstattpreis.
Wird ein Fahrzeug verkauft, wie hier beabsichtigt, ist ebenfalls der Schaden zu ersetzen. Dieser besteht aber nun nicht aus den Reparaturkosten, sondern ergibt sich aus der Höhe des Minderwertes zwischen dem Verkaufspreis des Fahrzeuges ohne Schaden und dem Verkaufspreis mit Schaden.
Es müsste daher geprüft werden, was der Leser marktüblich für das Fahrzeug erzielt hätte (oder man nimmt den im Gutachten angeführten Zeitwert) und was er tatsächlich für das beschädigte Wohnmobil bekommt. Die Differenz ist der Schaden, der entstanden ist und von der Versicherung ersetzt werden müsste.