Mit der Einführung eines zentralen Kontoregisters im Oktober 2016 wurde ein Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung geschaffen. Im Fokus der Behörden stehen Konten von Personen oder Gesellschaften, bei denen der Verdacht auf Schwarzgeld beziehungsweise Geldwäsche besteht.

Welche Konten sind erfasst?

Rückwirkend per 01.03.2015 sind von den Banken folgende Konten zu melden:
Konten im Einlagegeschäft (inklusive Sparbücher)
Girokonten
Bausparkonten
Depots

Welche Daten werden gemeldet?

Das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA). Falls dieses nicht ermittelt werden kann, sind Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin anzugeben. Darüber hinaus Konto- oder Depotnummer, der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos oder des Depots sowie die kontoführende Bank.
Der Kontostand des jeweiligen Kontos ist nicht an das Kontoregister zu melden!

Einsicht in das Kontoregister

Wer darf in welchen Fällen Auskünfte aus dem Kontoregister einholen? Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke. Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke. Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist.

Kontoinhaber: Rechte und Schutz

Wird von einer Behörde eine Abfrage im Kontoregister getätigt, so wird diese dokumentiert und durch einen unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten überprüft. Steuerpflichtige haben darüber hinaus über FinanzOnline die Möglichkeit, die zu ihrer Person gespeicherten Kontodaten einzusehen. Falls eine Behörde Angaben in einer Steuererklärung anzweifelt, so kann im Zuge eines Ermittlungsverfahrens Einsicht in das Kontoregister genommen werden. Der Abgabepflichtige muss vorher allerdings die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde wird die betroffene Person über FinanzOnline informiert.

Konteneinschau bei den Kreditinstituten

Wann kann die Abgabenbehörde direkt von Kreditinstituten Auskunft verlangen? Wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des/der Abgabepflichtigen bestehen, zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und zu erwarten ist, dass der mit der Auskunft verbundene Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen in Hinblick auf den damit verbunden Zweck verhältnismäßig ist. Sämtliche Auskunftsanträge haben schriftlich zu erfolgen und müssen vom Bundesfinanzgericht bewilligt werden.

Kapitalabfluss-Meldegesetz

Mit der Schaffung des zentralen Kontoregisters bestand die Gefahr, dass noch schnell vor dem Wirksamwerden des Gesetzes Kapital abgezogen wird, das aus „verdächtigen“ Quellen stammen könnte (etwa Steuerhinterziehung oder Geldwäsche). Um das zu verhindern, wurden die Banken per Gesetz verpflichtet, Geldabflüsse von mehr als 50.000 Euro an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. Um eine Umgehung der 50.000-Euro-Grenze zu verhindern, sind auch offenkundig miteinander verbundene Abfluss-Beträge, die eine Gesamtsumme von 50.000 Euro überschreiten, meldepflichtig.