Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Unterbringung von Asylwerbern in einer abgeschotteten Transitzone in Ungarn als "Haft" eingestuft. Wenn eine gerichtliche Prüfung ergebe, dass sie "ohne gültigen Grund in Haft genommen wurden, muss das angerufene Gericht sie unverzüglich freilassen", entschied der EuGH am Donnerstag.

Röszke an der ungarisch-serbischen Grenze

Konkret geht es um das Lager Röszke an der ungarisch-serbischen Grenze. In der Transitzone sei die Bewegungsfreiheit der Menschen in so hohem Maß eingeschränkt, dass es sich um Haft handelt. Die Bedingungen in dem Lager glichen einer Inhaftierung, befanden die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU).

Hintergrund ist der Fall von vier Asylwerbern aus dem Iran und aus Afghanistan, die über die Türkei, Bulgarien und Serbien nach Ungarn gekommen waren. Die ungarischen Behörden wiesen ihre Asylanträge mit der Begründung ab, die Menschen seien über ein Land - den Nicht-EU-Staat Serbien - eingereist, in dem ihnen weder Verfolgung noch ernsthafter Schaden drohten. Zudem sei in den Ländern, über die sie nach Ungarn gekommen seien, ein angemessenes Schutzniveau gegeben. Klagen gegen diese Entscheidung wies das zuständige ungarische Gericht ohne Prüfung ab.

Serbien lehnte es jedoch ab, die Menschen zurückzunehmen, woraufhin Ungarn das Zielland der Rückführung im Iran beziehungsweise Afghanistan änderte. Zudem wurde den Betroffenen ein Bereich in der Transitzone Röszke als Aufenthaltsort zugewiesen.

Ungarn verfolgt unter dem rechtsnationalen Ministerpräsidenten Viktor Orban seit Jahren eine Politik der Abschottung und Abschreckung von Flüchtlingen und Migranten. Seit mehreren Jahren hält das Land Asylwerber in zwei Container-Lagern unmittelbar an der Grenze zu Serbien fest. Die Gebiete sind mit hohem Zaun und Stacheldraht umgeben. Die vier Asylwerber durften ihren Sektor nur in Ausnahmen und in polizeilicher Begleitung verlassen. Besuch war nur nach vorheriger Genehmigung in einem gesonderten Container erlaubt.

Ungarn argumentiert stets, die Menschen hielten sich "freiwillig" dort auf, weil sie die Lager in Richtung Serbien verlassen könnten. Wer jedoch nach Serbien zurückkehrt, verliert in Ungarn automatisch seinen Status als Asylwerber.

Die Luxemburger Richter argumentierten nun, dies sei Freiheitsentzug. Die serbischen Behörden sähen es als rechtswidrig an, wenn die Menschen ins Land kämen, und sie müssten deshalb mit Sanktionen rechnen. Zudem verlören die Menschen dadurch die Aussicht auf Anerkennung als Asylwerber in Ungarn. Der EuGH betonte, dass Asylwerber nur dann inhaftiert werden dürften, wenn vorher eine Anordnung getroffen worden sei, in der Gründe dafür genannt wurden.