Zu den Eckpunkten der Universitätsgesetz-Novelle gaben heute  Wissenschaftsminister Heinz Faßmann und Eva Blimlinger (Grüne-Wissenschaftssprecherin) eine Pressekonferenz.

In den vergangenen Tagen haben zahlreiche Vertreter von Hochschulen eine Verschiebung der geplanten Novelle zum Universitätsgesetz (UG) gefordert. Vor allem Studentenvertreter und Senate machen gegen das Gesetz mobil. Das Bildungsministerium konnte den Wunsch nach einer Verschiebung dagegen nicht nachvollziehen. 

24 ECTS-Punkte in 4 Semestern

Studierende müssen künftig mindestens 24 ECTS-Punkte innerhalb der ersten vier Semester absolvieren. Ansonsten erlischt die Zulassung an dieser Hochschule für zehn Jahre - an anderen Einrichtungen kann das Fach dann aber weiter belegt werden. Das gilt für Studierende, die im Winter-Semester 2021/2022 ihr Studium beginnen.

Faßmann und Blimlinger betonten, das bedeute nicht, dass Studierende ihr Wissensspektrum nicht mehr durch zusätzliche Studien erweitern könnten, sondern sie sollten dies künftig durch "Erweiterungs-Curricula" innerhalb ihres Erst- oder Zweitstudiums tun.

Umgekehrt gebe es auch Erleichterungen für Studierende, so die Grüne Wissenschaftssprecherin Eva Blimlinger. So kommt etwa eine Beweislastumkehr bei der Anrechnung von ECTS-Punkten. Die Hochschulen müssen nun nachweisen, dass an anderen Einrichtungen erbrachte Leistungen nicht anerkannt werden können.

Neue Anrechnungsmöglichkeiten

Neu ist, dass sich Studierende künftig ECTS-Punkte für fachspezifische Schuljahre, zum Beispiel an einer HTL, oder Praxiszeiten im Beruf oder wissenschaftliche oder künstlrische Tätigkeiten anrechnen lassen können. "Immer mehr Leute beginnen erst später zu studieren", so Blimlinger.  Diesen werde der Studieneinstieg damit erleichtert. Auch Lehramtsstudierende etwa könnten sich Punkte mit Bezug etwa auf die Lehrtätigkeit in einem Sommercamp anrechnen lassen.

Für höhere Semester soll diese Beschränkung nicht mehr gelten, im Gegenteil: Hier soll die Universität Studierenden, die bereits 100 ECTS-Punkte haben, von sich aus Angebote machen, etwa eine Bevorzugung bei Prüfungsterminen oder bei der Aufnahme in Lehrveranstaltungen, um einen möglichst raschen Studienabschluss beim Bachelor zu ermöglichen. Für die allerletzte, die Abschlussprüfung, soll es eine weitere Möglichkeit geben, zu dieser anzutreten, um zu vermeiden, dass Studierende jahrelang studieren und dann an dieser Hürde scheitern.

Eine Beurlaubung bzw. Unterbrechung des Studiums soll künftig auch unterjährig möglich sein. Blimlinger: "Oft ergeben sich Bedürfnisse, etwa wenn spontan Eltern zu pflegen sind, ja auch mitten im Semester."

Strafe für Ghostwriter

Wenn Arbeiten zur Erlangung eines akademischen Grades nicht selbst geschrieben wurden, konnten bisher nur die Studierenden bzw. AbsolventInnen bestraft werden, etwa in Form der Aberkennung des akademischen Grades. Künftig können auch professionelle und gewerbliche Ghostwriter bestraft werden, und zwar mit bis zu 25.000 Euro. Faßmann: "Das sollte abschreckend wirken.

Künftig gibt es die Möglichkeit, dass mehrere Universitäten gemeinsam ein gemeinsames Forschungsinstitut gründen. Damit können auch Forschungsgelder konzentriert werden, wie etwa beim deutschen Robert-Koch-Institut.

Kettenverträge beschränkt

Die Kettenverträge für Lehrende werden mit acht Jahren beschränkt. Ursprünglich waren diese dazu gedacht, ein gewisses Maß an Flexibilität und Mobilität zu erhalten, sie führten jedoch zu prekären Verhältnissen für den Mittelbau.

Die Bestellung des Rektors bleibt autonom, "ohne Eingriffe der Politik". Auch bei der zweiten oder dritten Wiederbestellung haben die Senate eine zentrale Funktion. Die Hürde bei der ersten Wiederbestellung wurde geringer, damit auch "Reform-Rektoren", die sich in ihrer Amtszeit mit dem Senat "anlegen"oder Professoren aus dem Ausland etwa die Chance auf acht Jahre im Amt haben.

Die bisherige Findungskommission aus Senats- und Unirats-Vorsitzendem wird auf fünf Personen erweitert (je zwei von Senat und Unirat plus ein gemeinsam bestelltes Mitglied).

Weibliche Titel werden amtlich

Die weiblichen Titel werden jetzt amtlich: Die Abkürzungen werden vereinheitlicht und sollen auch Eingang in Dokumente wie Reisepässe finden. Auch auf Urkunden kann damit eine" Dr.a", "Mag.a" oder ein "Dipl.Ing.x" (hochgestellt) für das dritte Geschlecht geführt werden.

Künftig soll es kombinierte Master-/Doktoratsstudien geben, um dem wissenschaftlichen Nachwuchs innerhalb von fünf Jahren den Abschluss des Doktoratsstudiums zu ermöglichen.

Für Plagiate gab es bisher keine Verjährungsfrist, künftig gelten 30 Jahre. Keine Verjährungsfrist gebe es in unserem Rechtssystem nur für Mord, so Blimlinger. "Das sollten wir denn doch einen Unterschied machen."