In der Nacht auf Montag wird in ganz Österreich ein Lockdown für Ungeimpfte im Kraft treten. Darauf haben sich die Regierungsparteien ÖVP und Grüne geeinigt. Eine entsprechende Verordnung wurde den Parlamentsparteien, die am Sonntag (14.11.) im Hauptausschuss darüber abstimmen, vorgelegt.

Sonntag Mittag sind die Landeshauptleute zum virtuellen Corona-Gipfel geladen. Sie werden mögliche weitere Verschärfungen, die nicht in der Verordnung geregelt sind, besprechen. Denn die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen bilden einen Mindestrahmen, die Länder können strengere Regeln erlassen.

Die wichtigsten Regeln im Überblick:

  • Für alle Menschen ab 12 Jahren, die nicht geimpft oder genesen sind, gelten ab Montag Ausgangsbeschränkungen. Die eigenen vier Wände dürfen - wie in vorhergegangenen Lockdowns - nur in Ausnahmegründen verlassen werden.
  • Für Kinder bis 12 Jahre gelten die Ausgangsbeschränkungen nicht.

Die Gründe zum Verlassen der Wohnung für Ungeimpfte sind schon aus früheren Lockdowns bekannt:

  • Die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse. Dazu zählt auch der Kontakt mit dem Lebenspartner oder engen Angehörigen.
  • Der Weg zur Arbeit oder Ausbildung
  • Ein Spaziergang oder Sport zur körperlichen oder psychischen Erholung
  • Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege
  • Betreuung von Menschen, die Hilfe brauchen.

Für wen gilt der Lockdown nicht?

Für alle, die nachweisen können, dass von ihnen keine große epidemiologische Gefahr ausgeht. Dazu gehören Menschen, die bereits zwei Mal geimpft sind oder eine Coronainfektion durchgemacht haben und einmal geimpft sind. Ein Genesungsnachweis oder Absonderungsbescheid gilt ohne zusätzlicher Impfung 180 Tage als 2G-Nachweis. Kinder unter 12 Jahren müssen keinen Nachweis bringen - für sie gilt der Lockdown nicht.

Was dürfen Ungeimpfte weiterhin?

Neben dem Weg zur Arbeit oder Ausbildung sind auch der Gang zum Arzt oder - das wird in der Verordung explizit betont - der Weg zur Impfung zulässig. Auch die "Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse" oder die Teilnahme an Begräbnissen ist erlaubt.

Was gilt in Öffentlichen Verkehrsmitteln?

Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen und Zügen stehen allen offen, allerdings herrscht FFP2-Maskenpflicht. Seilbahnen sind während des Lockdowns für Ungeimpfte nicht zugänglich: Zugang haben ab Montag nur Menschen mit 2G-Nachweis. Das gilt auch für Reisebusse und Ausflugsschiffe. Wer nicht geimpft oder genesen ist, darf nicht mitfahren.

Was gilt in Geschäften und beim Frisör?

In allen Betriebsstätten, also Geschäften oder Dienstleistungsbetrieben, gilt die "2G-Pflicht". Wer nicht geimpft ist oder keinen Genesungsnachweis hat, darf ab Montag also nicht mehr ins Schuhgeschäft oder zum Frisör. Ausgenommen sind nur Orte der Grundversorgung, wie Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien, Post etc. Dort dürfen auch Menschen ohne 2G-Nachweis weiterhin einkaufen. Überall herrscht FFP2-Maskenpflicht.

Was gilt in Restaurants und Lokalen?

In Restaurants, Lokalen und Bars gibt auch weiterhin "2G-Pflicht". Nur Geimpfte und Genesene dürfen eingelassen werden. Das gilt auch für Diskos, Clubs, Tanzlokale. Vorbestellte Speisen dürfen auch ohne Nachweis abgeholt werden. Eine Ausnahme von der 2G-Pflicht besteht in Speisesälen in Kranken- oder Kuranstalten und betriebsinternen Kantinen.

Was gilt in Hotels?

In sämtliche Beherbergungsbetriebe dürfen nur Menschen eingelassen werden, die geimpft oder genesen sind. Wer jetzt bereits eingecheckt ist, darf für die bereits vereinbarte Dauer bleiben. Auch bei unaufschiebbaren beruflichen Gründen darf man weiterhin ohne 2G-Nachweis im Hotel übernachten. Dann ist aber zumindest ein aktueller Test verpflichtend.

Was gilt für Sportstätten wie Schwimmbäder oder Fitnesscenter?

Auch in allen Sportstätten gilt: Eintritt nur für Geimpfte und Genesene. Für Spitzensportler im Trainings- und Wettkampfbetrieb gilt als Ausnahme auch ein 3G-Nachweis.

Was gilt für Freizeit- und Kultureinrichtungen?

Egal ob in Tanzschulen oder Kinos, Museen oder Tierparks, Wettbüros oder auch Bordelle: Überall gilt jetzt 2G.

Was gilt für den Arbeitsplatz?

Der Arbeitsplatz ist im Lockdown für Ungeimpfte die große Ausnahme: Hier ist weiterhin ein 3G-Nachweis zulässig. In epidemiologisch besonders ungünstigen Bereichen und im Umgang mit vulnerablen Personengruppen besteht eine grundsätzliche 2G-Pflicht. Eine Änderung gibt es ab Montag aber jedenfalls: Der Übergangsregelung, dass anstelle eines Tests auch eine FFP2-Maske getragen wird, fällt weg. Ab Montag müssen alle, die nicht geimpft oder genesen sind, ausnahmslos einen aktuellen Test vorweisen. "Die Testkapazitäten für Montag und darüber hinaus sind ausreichend", betonte das Gesundheitsministerium am Samstag. Verwiesen wurde außerdem darauf, dass für die meisten Betroffenen weiterhin ein einfacher durchzuführender Antigentest ausreichend sein wird: "Einzig in den besonders sensiblen Bereichen Nachtgastronomie sowie in den Gesundheits- und Pflegeberufen muss ein negativer PCR-Test erbracht werden, sofern kein Impf- oder Genesungsnachweis vorliegt."

Die Verordnung tritt in der Nacht auf Montag in Kraft und gilt vorerst für zehn Tage. Danach müsste sie vom Nationalrat verlängert werden.