Das Gesundheitsministerium hat vergangene Woche jene Verordnung vorgelegt, mit der 3G am Arbeitsplatz praktisch flächendeckend umgesetzt wird. Für den Wintertourismus interessant ist, dass man Après-Ski nur noch geimpft, genesen oder PCR-getestet feiern kann. In sonstigen Freizeit-Einrichtungen sind auch Vor-Ort-Tests möglich. In Seilbahnen ist neben 3G weiter eine FFP2-Maske anzulegen.

Zentral in der Verordnung ist jedoch die Vorgabe, ab 1. November 3G am Arbeitsplatz anzuwenden. Bis Mitte des Monats gibt es noch eine Übergangsfrist, während der man alternativ eine FFP2-Maske anlegen kann. Doch dann heißt es praktisch für jeden, getestet, während der vergangenen 360 Tage geimpft oder im letzten halben Jahr genesen zu sein.

>> Die Verordnung im O-Ton <<

Denn die Formulierung in der Verordnung lautet: "Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag,die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern."

Eine Maskenpflicht entfällt damit einhergehend an den allermeisten Betriebsstätten. Ausgenommen sind nur Pflegeeinrichtungen und Spitäler, an denen neben 3G weiter ein Mund-Nasen-Schutz anzulegen ist.

Antigen-Tests gelten in der Disco nicht mehr

Relativ locker gestaltet sind die Regeln weiter in der Gastronomie. 2,5 G gilt nur in Betrieben, "in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Apres-Ski-Lokale und Tanzlokale". Das heißt, nur in Lokalen dieser Art ist ein PCR-Test notwendig, wenn man nicht geimpft oder genesen ist.

Bestehen bleibt nämlich in den 3G-Sektoren, die vom Hotel über die "normale" Gastronomie bis zu Veranstaltungen gehen, die Möglichkeit, einen (nunmehr maximal 24 Stunden alten) Antigen-Test oder auch einen Antikörper-Befund aus den vergangenen drei Monaten vorzulegen. Auch (nicht gerade zuverlässige) Selbsttests, "ausnahmsweise" auch vor Ort vorgenommen, erfüllten die 3G-Norm.

Was Weihnachtsmärkte und Ähnliches betrifft, ist nunmehr keine Umzäunung mehr nötig. Man kann alternativ auch mit Bändern oder ähnlichem den erfolgten 3G-Nachweis darstellen.

Sputnik gilt nicht, weitere Verschärfung droht

Vor allem für Tourismusbetriebe relevant: Der russische Impfstoff Sputnik, vor allem in Osteuropa beliebt, wird nicht akzeptiert. In der Verordnung heißt es dazu: "Für die Einreise nach Österreich sind alle Impfstoffe zulässig, die sich auf der WHO-Liste der COVID-Impfstoffe befinden. Für einen Nachweis im Sinne der 3-G-Regel in Österreich sind alle EMA-zugelassenen Impfstoffe gültig. Sputnik V befindet sich derzeit weder auf der WHO- noch auf der EMA-Liste, daher ist der Impfstoff auch für keinen dieser Nachweise in Österreich gültig."

Zu beachten ist, dass etliche Regeln verschärft werden könnten, sobald sich die Zahl der Intensivpatienten erhöht. So würden ab 300 Patienten die Selbsttests generell nicht mehr anerkannt. Ab 400 würde in den 3G-Bereichen auch ein Antigentest nicht mehr akzeptiert.

Klar gestellt wird auch, dass ein Testpass, der in der Regel an Schulen verwendet wird, jedenfalls von Freitag bis Sonntag gilt - das heißt, auch wenn wie üblich am Mittwoch der letzte Test stattgefunden hat.