Die Unternehmerin Kathrin Glock - die Ehefrau des Waffenherstellers Gaston Glock und Aufsichtsratsmitglied der Glock GmbH - war am 12. Jänner dieses Jahres im Ibiza-U-Ausschuss als Auskunftsperson im Zusammenhang mit ihrer ehemaligen Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH befragt worden. In ihrer Beschwerde brachte sie vor, durch Äußerungen der Neos-Fraktionsführerin Stephanie Krisperinsbesondere wegen Verbreitung unwahrer, kreditschädigender Tatsachen im Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes verletzt worden zu sein.

Unausreichende Kompetenz zulässige Kritik

Konkret ging es um Aussagen Krispers, wonach Glock für die Tätigkeit als Mitglied des Austro Control-Aufsichtsrates nicht ausreichend kompetent sei. Diese Äußerung "bewegt sich im Spielraum zulässiger Kritik nach Art. 10 EMRK und ist nicht als ehrenrührig anzusehen", so der Verfassungsgerichtshof (VfGH).

"Dies insbesondere im Hinblick auf die Funktion und den Gegenstand des Untersuchungsausschusses sowie den Umstand, dass Kathrin Glock als Mitglied des Aufsichtsrates eines staatsnahen Unternehmens weitergehende Kritik hinzunehmen hat als eine beliebige Privatperson", heißt es im Entscheid. Auch sei anhand der Beschwerde nicht erkennbar gewesen, warum durch die Äußerungen der Kredit, Erwerb oder das Fortkommen gefährdet oder die Ehre Glocks verletzt seien.

Nach U-Ausschuss abberufen

Glock war nur einen Tag nach ihrem Auftritt im U-Ausschuss von der für die Flugsicherung Austro Control (ACG) zuständigen Ministerin Leonore Gewessler (Grüne) von ihrem Aufsichtsratsposten abberufen worden. Sie argumentierte mit der "Geringschätzung gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss".

Glock selbst meinte dazu, sie habe ohnehin keine Zeit mehr für die Kontrolltätigkeit und sei daher von sich aus ausgeschieden. Glock hatte im Ausschuss manchen Mandatar vor den Kopf gestoßen, indem sie etwa die Beantwortung einiger Fragen grundlos verweigerte. Auch mit Unmutsäußerungen sparte sie damals nicht.

Auch Pilnacek-Beschwere zurückgewiesen

Als unzulässig zurückgewiesen hat der VfGH nun auch eine Beschwerde des suspendierten Justizministeriums-Sektionschefs Pilnacek, ebenfalls im Zusammenhang mit dem Ibiza-Untersuchungsausschuss. Pilnacek machte zuvor eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte (nach Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG) geltend - und zwar, weil Mitglieder des U-Ausschusses Daten bzw. Chatprotokolle seines Mobiltelefons an die Medien weitergegeben hätten. Der U-Ausschuss - speziell auch der Vorsitzende und der Verfahrensrichter - hätten keine geeigneten Maßnahmen gegen die Weitergabe von Daten bzw. Chatprotokollen seines Mobiltelefons an Dritte gesetzt, so der Vorwurf.

Aus der Verfahrensordnung für U-Ausschüsse lasse sich keine Verpflichtung des Vorsitzenden oder des Verfahrensrichters des U-Ausschusses ableiten, ein "Kontrollsystem" zum Schutz vor der Weiterverbreitung von Daten einzurichten, erklärte der VfGH. Der Umgang mit klassifizierten Informationen werde im Informationsordnungsgesetz (InfOG) geregelt. Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG können laut VfGH Handlungen eines U-Ausschussmitglieds "in Ausübung seines Berufes" und damit während der Sitzungen des Ausschusses sein - nicht aber etwa das Verhalten außerhalb solcher Sitzungen, wie es auch auf die behauptete Weitergabe von Daten an Medien außerhalb von Sitzungen des U-Ausschusses zutrifft.