Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) will sich nicht mehr am Ping-Pong der Schuldzuweisungen im Fall der getöteten 13-Jährigen beteiligen. Das Mädchen ist mutmaßlich von mehreren teils vorbestraften Afghanen missbraucht und getötet worden. Man sei um "Versachlichung" bemüht und beabsichtige deshalb nicht, Verfahren über die Medien zu führen, hieß es am Montag aus dem Bundesverwaltungsgericht.

Justizministerin Alma Zadic hatte am Wochenende angedeutet, dass das Innenministerium die Möglichkeit gehabt hätte, "die aufschiebende Wirkung" der Beschwerden der vorbestraften Afghanen gegen ihre Abschiebung aufzuheben. Das Innenministerium beschwerte sich zuletzt darüber, dass man zwei der Verdächtigen trotz Vorstrafen nicht habe abschieben können, weil das Bundesverwaltungsgericht jahrelang nicht über deren Beschwerde gegen die Abschiebung entschieden habe.

27.000 Entscheidungen im Jahr

Im Bundesverwaltungsgericht bestreitet man die Verzögerung grundsätzlich auch gar nicht: Man sei mit einem Überhang an Verfahren konfrontiert, weshalb nicht alle fristgerecht entschieden werden könnten, bekräftigte ein Sprecher am Montag. Der Höchststand seien 2019 rund 40.000 Verfahren gewesen, davon etwa 80 Prozent Asylverfahren. Die rund 200 Richterinnen und Richter am BVwG fällen demnach jährlich zwischen 25.000 und 27.000 Entscheidungen, betonte der Sprecher. "Wir arbeiten mit Hochdruck daran, den Verfahrensrückstand abzubauen." Man beabsichtige nicht, Verfahren über die Medien zu führen, vielmehr sollten diese bei den zuständigen Richtern geführt werden, plädierte der Sprecher für eine "Versachlichung". 

18 Verständigungen über Straffälligkeit

Das Bundesasylamt (BFA) betont am Montag hingegen: Seit der Beschwerdevorlage beim im Jahr 2017 habe das BFA das Gericht insgesamt 18 Mal über die Straffälligkeit verständigt. Damit wären die Voraussetzungen vorgelegen, ein sogenanntes "Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme" einzuleiten und das Verfahren ab diesem Zeitpunkt aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der beschleunigten Durchführung schnellstmöglich, aber längstens binnen drei Monaten zu führen.