Die Zusammenlegung der Krankenversicherungsträger hat der Verfassungsgerichtshof bestätigt. In einem ganz wichtigen Punkt wurde die türkis-blaue Reform jedoch rückgängig gemacht: Die Beitragsprüfung wandert nicht zur Finanz sondern bleibt bei den Gebietskrankenkassen.

Das Projekt, die Sozialversicherungsprüfung den Kassen wegzunehmen und sie in die Hände der Finanz zu geben, hatte die Arbeitnehmervertreter auf die Palme gebracht. Solch ein System, das der Sozialversicherung jeden Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens nehme, sei unsachlich, befand denn auch der Verfassungsgerichtshof mit Präsident Christoph Grabenwarter in seinem Erkenntnis. Die zum Teil bereits eingeleitete Reform muss bis Mitte des Jahres 2020 rückabgewickelt werden.

Worum geht es?

Die Finanzverwaltung hat vor allem die Prüfung der Abgabenleistungen im Auge. Sie prüft, ob die ausbezahlten Beträge korrekt versteuert wurden („Zuflussprinzip“).

Den Gebietskrankenkasssen hingegen geht es vor allem auch um die Höhe der ausbezahlten Bezüge selbst, also um die Frage, ob die Arbeitnehmer korrekt eingestuft sind („Anspruchsprinzip“).
Nachforderungen an Unternehmer werden beim „Anspruchsprinzip“auf Basis der rechtskonformen Einstufung bzw. Anstellung vorgenommen, treffen die Unternehmer damit auch empfindlicher als reine Steuernachforderungen.

Wichtiges Korrektiv

Derzeit werden die Prüfungen im Zuge einer geteilten Verantwortung wahrgenommen. Eine Verschiebung ganz hin zur Finanz ließ die Arbeitnehmervertreter fürchten, dass sich die Gewichtung verändert und ein wichtiges Korrektiv abhanden kommt.

Die vergangenen Jahre hatten gezeigt, dass bei der gemeinsamen Prüfung die Organe der Gebietskrankenkasse die Ziele deutlich übererfüllten – anders als die Prüfer der Finanz. So haben im Zeitraum von 2015 bis 2017 österreichweit Prüfer der Sozialversicherungen bei SV-Beiträgen um 8,5 Millionen Euro mehr als die Zielvorgabe eingenommen, die Finanz um 56 Millionen Euro weniger.

Wichtig ist die korrekte Einstufung nicht nur in Bezug auf die Aktiv-Gehälter, sondern auch hinsichtlich der Folgewirkung auf die Pensionen.