"Die Bundespartei und die Landesparteien der FPÖ verlangen den Ersatz dieses Schadens von der Republik Österreich, weil er durch rechtswidriges Handeln von Organen der Republik Österreich im Bereich der Wahlbehörden und des Bundesministeriums für Inneres verursacht wurde", heißt es in einer Pressemitteilung der Kanzlei Böhmdorfer Schender, die die FPÖ vertritt.

Insgesamt acht Mio. Euro hat die FPÖ in den gescheiterten Wahlkampf ihres Präsidentschaftskandidaten Norbert Hofer investiert. Einen Teil, nämlich 3,4 Mio. Euro an "frustrierten Kosten", also durch das Verhalten eines anderen nutzlos gewordene Aufwendungen, verlangt sie nun zurück.

Rund die Hälfte der Summe, nämlich 1,65 Mio. Euro, sind laut der Aussendung Wahlkampfkosten für die Stichwahl am 22. Mai 2016, die vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde. Weitere 1,75 Mio. Euro wollen die Freiheitlichen für die für 2. Oktober angesetzte Wiederholung der Wahl zurück, die dann wegen schadhafter Wahlkarten verschoben werden musste.

Dabei handle es sich um Kosten, die nur wegen der beiden geplanten Wahltermine aufgewendet wurden, also etwa Werbebroschüren, die auf die beiden Wahltermine zugeschnitten wurden. "Jeder einzelne Cent ist durch eine Rechnung belegt", betonte FP-Anwalt Dieter Böhmdorfer gegenüber der APA. An den Ausgaben könne es keinen Zweifel geben.

Begründet wird die Klage unter anderem damit, dass der Schutz des Rechts der Kandidaten, in ordnungsgemäßer Wahl gewählt zu werden, verletzt worden sei. "Die festgestellte Verletzung der diesen Schutz garantierenden Gesetze ist Grundlage für die Geltendmachung des entstandenen Vermögensschadens", heißt es in der Presseinformation.

"Durch die beispiellose Missachtung der ein korrektes Wahlgeschehen regelnden Bestimmungen und die Vernachlässigung von Kontroll- und Überwachungspflichten wurde nicht nur ein demokratischer Grundwert verletzt, sondern auch für den Wahlwerber und die diesen unterstützende Partei ein enormer finanzieller Schaden verursacht", argumentiert die FPÖ. Warum die FPÖ und nicht Hofer selbst klagt, wird damit begründet, dass sich der Schaden von Hofer auf die ihn unterstützende Partei verlagert habe.

Der Vertreter der Republik, der Präsident der Finanzprokuratur Wolfgang Peschorn, wollte sich gegenüber der APA vorerst nicht dazu äußern. Der Prozess startet am 5. April am Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen.

Der Wahlkampf zur Bundespräsidentenwahl dauerte fast ein Jahr. Der erste Wahlgang erfolgte im April, im Mai kam es dann zur Stichwahl zwischen Norbert Hofer und Alexander Van der Bellen, die der frühere Grünen-Chef ganz knapp gewann. Die FPÖ brachte die Stichwahl damals wegen Unregelmäßigkeiten seitens der Wahlbehörden vor den Verfassungsgerichtshof, der die Wahl aufhob. Die Wiederholung war für 2. Oktober angesetzt, wurde aber wegen Problemen mit dem Klebstoff auf den Wahlkarten auf Dezember verschoben.

Die Republik Österreich wiederum verlangt Schadenersatz von den Behörden-Leitern für den Mehraufwand, der durch die Wiederholung der Bundespräsidentenwahl entstanden ist. Der Verfassungsgerichtshof hatte den zweiten Wahlgang 2016 unter anderem wegen Rechtswidrigkeiten in 14 Bezirkswahlbehörden aufgehoben. Deren Leiter wurden nun von der Finanzprokuratur zur Anerkennung ihrer Ersatzpflicht aufgefordert.

Durch die Wiederholung des zweiten Wahlgangs seien nicht nur den Gemeinden und Ländern, sondern auch dem Bund Mehraufwendungen in der Höhe von zumindest 8,47 Mio. Euro entstanden, teilten Innenministerium und Finanzprokuratur am Mittwoch in einer Aussendung mit. Diese stellten einen Schaden der Republik Österreich dar, den die dafür verantwortlichen Personen nun begleichen sollen.

Konkret zur Verantwortung gezogen werden die Leiter jener 14 Wahlbehörden, in denen es bei der Auszählung der Wählerstimmen zu Rechtsverstößen gekommen war. Gegen die Beisitzer dieser Wahlbehörden werden keine Ersatzansprüche erhoben, da die rechtswidrigen Vorgänge bei der Auszählung durch die Leiter der Wahlbehörden verhindert hätten werden können und daher von diesen zu verantworten seien, heißt es in der Aussendung.

"Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hätten die von den Aufforderungen Betroffenen die gravierenden Rechtsverletzungen ihrer Wahlbehörde leicht erkennen und verhindern können", so Wolfgang Peschorn, Präsident der Finanzprokuratur.

Der Villacher Bürgermeister Günther Albel (SPÖ), der im Juli 2018 wegen Unregelmäßigkeiten bei der Stichwahl verurteilt worden ist, soll 36.000 Euro Schadenersatz zahlen, wie sein Anwalt Meinhard Novak am Mittwoch auf APA-Anfrage erklärte. Das Schreiben der Finanzprokuratur ist eine Aufforderung zur Anerkennung eines Ersatzanspruches nach dem Organhaftpflichtgesetz. Argumentiert wird von der Behörde damit, dass für die Aufhebung des zweiten Wahlganges "auch Rechtsverletzungen bei der Durchführung des Wahlgangs durch die Bezirkswahlbehörde Villach" bestimmend gewesen seien.

Albel habe "für den Schaden des Bundes in Höhe von zumindest 8,47 Millionen Euro" einzustehen. Es sei aber nicht nur auf den Grad des Verschuldens Rücksicht zu nehmen, sondern "nach der Judikatur ist darauf zu achten, dass durch die Zahlungspflicht die Existenzgrundlage des Dienstnehmers nicht gefährdet wird".

"Wir anerkennen das aber sicher nicht, die sollen uns klagen", sagte Novak. Notfalls werde man die Causa bis zum Obersten Gerichtshof ausstreiten. Auf die Frage, wie die Finanzprokuratur auf die geforderte Summe gekommen sei, meinte der Anwalt: "Das wissen wir nicht." Peschorn erklärte auf die Frage nach der Berechnungsmethode, darüber könne er keine Auskunft geben, man beziehe sich auf die vorhandene Judikatur und treffe eine Einschätzung. Wie hoch die Ersatzforderungen an die übrigen Behördenleiter sind, wollte er mit Hinweis auf den Datenschutz nicht sagen.

Die Finanzprokuratur hat Albel und wohl auch den Leitern der 13 anderen Behörden bis Ende Juni Zeit gegeben, die geforderte Summe zu bezahlen. Sollte bis dahin der Ersatzanspruch nicht "anerkannt, bezahlt oder in anderer Weise bereinigt worden sein", dann sei die Finanzprokuratur beauftragt, diesen gerichtlich geltend zu machen.

Wesentlich sei dabei, dass es um Handlungen oder Unterlassungen gehe, die dazu geführt haben, dass die Wahl aufgehoben wurde, sagte Peschorn. Es gehe also nicht um Falschbeurkundung, wegen der im Zusammenhang mit der Wahl auch ermittelt wurde, sondern im Regelfall war das vorzeitige Öffnen der Wahlkuverts für die Aufhebung des zweiten Wahlgangs verantwortlich.

Die Forderung nach Schadenersatz gegenüber den verantwortlichen Wahlleitern habe keine Auswirkungen auf die Ansprüche, die von der FPÖ gegen die Republik Österreich wegen der Aufhebung des zweiten Wahlgangs gerichtlich geltend gemacht werden, betonte Peschorn. Der einzige Zusammenhang sei, dass es um dasselbe Ereignis gehe.