Nach dem Mord in Dornbirn unterzieht das Innenministerium alle asylrechtlichen Bestimmungen einer genauen Prüfung. Ein in Vorarlberg geborener Türke, der mehr als ein Dutzend Mal vor Gericht stand, war trotz Aufenthaltsverbots in seinen Heimatort zurückgekehrt. In der Dornbirner Bezirkshauptmannschaft tötete er jenen Beamten, der den negativen Bescheid einst ausgestellt hatte.

Im Innenministerium wird beteuert, dass den Behörden die Hände gebunden gewesen seien. Da der Türke unmittelbar nach seiner Rückkehr einen Asylantrag stellte, sei wegen der damit verbundenen Einzelfallprüfung automatisch das Aufenthaltsverbot erloschen. Die Schubhaft könne nur knapp vor einer Abschiebung verhängt werden und sei deshalb nicht bei einem Aufenthaltsverbot anwendbar. Selbst wenn der Asylantrag des späteren mutmaßlichen Täters abgelehnt worden wäre, was, wie es im Innenministerium heißt, sehr wahrscheinlich gewesen wäre (wegen seiner Behauptung, in der Türkei Soldaten ermordet zu haben), hätte er nicht abgeschoben werden können.

Zwar erlauben die diversen Konventionen die Abschiebung höchst problematischer Asylwerber – es sei denn, es bestehe für den Betroffenen eine Gefahr für Leib und Leben (Artikel drei der Menschenrechtskonvention). Laut Innenministerium treffe dieser Punkt auf den Betroffenen zu, der sich als Kurde ausgab und in die Türkei, die die Menschenrechte mit Füßen tritt, abgeschoben worden wäre.