Fraktionschef Hans-Jörg Jenewein fordert "klare Worte" von Ausschuss-Obfrau Doris Bures (SPÖ). Andernfalls will er die nicht öffentlichen Sitzungen künftig als "streng geheim" einstufen - womit beim Bruch der Vertraulichkeit Haftstrafen drohen.

Stein des Anstoßes ist für Jenewein, dass Informationen aus dem vertraulichen Teil der Befragung von BVT-Vizechef Wolfgang Fasching öffentlich geworden sind. Fasching hatte ausgesagt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) zwei verdeckte Ermittler abziehen musste, weil deren Enttarnung befürchtet worden war, nachdem ihre Namen in Unterlagen des Ausschusses aufgetaucht waren.

Jenewein kritisiert, dass Informationen aus der vertraulichen Sitzung nach Außen getragen wurden, nur um eine "Schenkelklopfer-Schlagzeile" zu ermöglichen. "Für mich ist damit eine rote Linie überschritten worden", sagt Jenewein. Er fordert nun "ein klares Wort" von der Zweiten Nationalratspräsidentin Doris Bures (SPÖ), die als Ausschuss-Vorsitzende für die Einhaltung der Verfahrensregeln zuständig sei.

Nur mehr "streng geheime" Sitzungen?

Sollte das nicht erfolgen, will Jenewein "den Weg des Konsenses verlassen" und künftig in allen nicht öffentlichen Befragungen aus streng geheimen Unterlagen zitieren. Damit müssten dann auch die entsprechenden Sitzungen als "streng geheim" eingestuft werden, sagt Jenewein - womit der Bruch der Vertraulichkeit mit Haft und nicht bloß Ordnungsruf oder Geldbußen bestraft würde. "Offenbar ist es nicht anders möglich, dass man die selbst auferlegten Regeln der Verfahrensordnung einhält", kritisiert Jenewein. Außerdem müssten die Sitzungen dann im abhörsicheren Raum unter der Parlamentsrampe stattfinden.

Laut Informationsordnung des Parlaments drohen bei Veröffentlichung von geheimen oder streng geheimen Informationen, "deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen" bis zu drei Jahre Haft. Medien können laut den 2014 beschlossenen Regeln für die bloße Veröffentlichung dieser Informationen nicht belangt werden - wohl aber für die Anstiftung zum Bruch der Informationssicherheit.