Innenminister Herbert Kickl plant, NGOs und Unternehmen die Betreuung von Asylwerbern zu entziehen - und sie künftig in einer "Bundesbetreuungsagentur" des Innenministeriums selbst zu erledigen.

Die massivste Kritik daran - die SPÖ sieht etwa den "nächsten Anschlag auf die Rechtsstaatlichkeit in unserem Land" - betrifft, dass Kickl auch die Rechtsberatung von Asylwerbern künftig durch das Ministerium selbst erledigen will. Das kann man problematisch sehen, weil auch das Asylverfahren erster Instanz von einer Einheit des Innenministeriums, dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen durchgeführt wird. Bisher besorgen die Rechtsberatung vor allem ehrenamtliche und gemeinnützige Vereine, denen sie vom Staat abgegolten wird.

Das ist eine Besonderheit des Asylverfahrens: In normalen Verwaltungsverfahren - etwa Verfahren um Baubewilligungen, Steuernachlässe, Verkehrsstrafen oder auch normalen Niederlassungs- und Einbürgerungsverfahren - kann man zwar einen Rechtsbeistand beiziehen (nach § 10 Abs 5 AVG), dafür aufkommen muss man in aller Regel aber selbst.

Anspruch auf Rechtsberatung

Nicht so in Asylverfahren: Im Zulassungsverfahren - also dem Verfahren, in dem geprüft wird, ob Österreich überhaupt zuständig ist - stellt der Staat nach § 49 BFA-Verfahrensgesetz unentgeltlich einen Rechtsberater zur Verfügung; auch im weiteren Verfahrenslauf stehen in den Regionalstellen des BFA kostenlose Rechtsberater für Auskünfte zur Verfügung, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird dem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt. (In nicht-Asylverfahren kann ein Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht aber auch Rechtshilfe beantragen, wenn er sich keinen Anwalt leisten kann.)

Das alles basiert auf der EU-Asylverfahrensrichtlinie: Die sieht in ihren Artikeln 19 bis 21 vor, dass Asylwerbern kostenlos Rechtsberatung bzw. in bestimmten Fällen sogar Rechtsvertretung zu gewähren ist. Sprich: Das kann die Regierungskoalition alleine nicht ändern. Wer dieses Rechtshilfe allerdings gewährt, ob das von Amts wegen erfolgt oder über Dritte, regelt die Richtlinie nicht.