Wenn ein Verein gegen das Strafrecht verstößt, kann er von den Behörden aufgelöst werden. Eine gerichtliche Verurteilung ist keine Voraussetzung, erklärt der auf Vereinsrecht spezialisierte Anwalt Thomas Höhne. „Die Behörde beurteilt das autonom.“ Geregelt ist die behördliche Auflösung im Vereinsgesetz, zuständig ist die Landespolizeidirektion Niederösterreich.

Die Schwierigkeit im aktuellen Fall ist laut Höhne, dem Verein nachzuweisen, dass hetzerische und NS-verherrlichende Lieder nicht nur im Liederbuch von 1997 abgedruckt, sondern auch aktuell gesungen wurden. Die bloße Herausgabe des Buches vor 20 Jahren könne - wegen der mittlerweile eingetretenen Verjährung - wohl kein Grund für die Auflösung sein. Höhne kann sich daher auch vorstellen, dass das Auflösungsverfahren nur eingeleitet wurde, um dann zum Ergebnis zu kommen, dass eine Auflösung nicht möglich ist. Dann könne man sagen: „Bitte sehr, das ist ein alter Hut, wir haben unsere Pflicht getan und das war's.“