Unternehmen dürfen ihren Arbeitnehmerinnen das Tragen eines islamischen Kopftuchs verbieten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschieden. Allerdings müsse es dafür eine allgemeine unternehmensinterne Regel geben, die nicht diskriminierend sei und das Tragen aller politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zeichen betreffe.

Wünsche von Kunden allein, die nicht von Mitarbeiterinnen mit islamischen Kopftuch bedient werden wollten, reichen für ein Verbot nicht aus, präzisierten die Richter.

In dem Fall ging es um eine Muslimin, die als Rezeptionistin in den Dienst des Sicherheitsunternehmens G4S arbeitete. Drei Jahre nach ihrem Dienstantritt kündigte sie im April 2006 an, während der Arbeitszeiten das islamische Kopftuch zu tragen. Die Geschäftsleitung von G4S wies dies zurück. Das Tragen eines Kopftuchs werde nicht geduldet, da das sichtbare Tragen politischer, philosophischer oder religiöser Zeichen der von G4S bei ihren Kundenkontakten angestrebten Neutralität widerspreche.

Nach einer Krankheit und der Ankündigung der Muslimin, bei ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz das islamische Kopftuch zu tragen, wurde sie entlassen. Der Betriebsrat der Firma hatte zuvor eine Anpassung der Arbeitsordnung des Unternehmens gebilligt, das das Kopftuchverbot am Arbeitsplatz festschreibt. Der EuGH stellte fest, dass die interne Regel von G4S unterschiedlos für jede Bekundung politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugung Gültigkeit habe. Danach werden alle Arbeitnehmer gleich behandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden.