Die Bundesregierung wägt sorgsam ab, in welche Länder man bereits reisen soll und in welche nicht. Die Wirklichkeit sieht für manche anders aus – so manches Facebook-Foto wirft dieser Tage ein bezeichnendes Licht darauf.

La spiaggia – der Strand an den Gestaden Italiens – ist für viele das allzu lange schmerzlich vermisste Ziel aller Träume. „Geschafft“ lautet die Bikini-Botschaft aus dem Süden. Die einen reisen über die Schweiz aus nach Italien, um lästige Nachfragen zu vermeiden. Die anderen wählen den Weg zurück über Slowenien, um nicht von der Quarantäne-Pflicht ereilt zu werden.

Italiens Hoteliers verbreiten die Botschaft, dass es bereits knapp werde mit den Zimmern und mahnen: „Es wäre schade, wenn Österreicher keinen Platz mehr bekämen.“

Das böse Erwachen könnte die Reiselustigen nach der Heimkehr ereilen, dann nämlich, wenn sich herausstellt, dass sie doch zur Quarantäne verpflichtet werden oder sie sich im Urlaub gar mit dem Coronavirus infiziert haben.

Kein Entgeltanspruch

„Wenn jemand in ein Land reist, obwohl er davon ausgehen kann, dass er seine Arbeit nicht rechtzeitig antreten kann, wird er Probleme kriegen mit dem Entgeltanspruch“, sagt Arbeitsrechtsexperte Armin Gibiser von der Arbeiterkammer.

Für 27 Staaten gibt es aktuell noch coronabedingt eine Reisewarnung der (höchsten) Stufe 6, darunter Italien, Spanien, Frankreich, Portugal, Großbritannien, die Türkei, etc. Vor Reisen in diese Länder wird gewarnt, und für die Rückreise aus vielen weiteren Ländern gilt nach wie vor die Pflicht zumindest einer Heimquarantäne nach der Rückkehr.

Eine Entlassung wäre keine Thema, weil es in aller Regel ja nicht um ein „unentschuldigtes Fernbleiben“ handeln würde. Aber: „Der Entgeltanspruch würde verloren gehen“, so Gibiser.

Kein Krankengeld

Und wie sieht es mit der Krankenversicherung aus?

Die Behandlungskosten nach einer Infektion sind in jedem Fall gedeckt, erläutert Josef Harb von der steirischen ÖGK. Das gilt jedoch nicht für das Krankengeld nach Auslaufen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung. „Bei grob fahrlässigem Eigenverschulden gibt es keinen Anspruch.“

Vergleichbar sei ein Freizeitunfall in alkoholisiertem Zustand: Auch hier bestehe kein Anspruch – für viele eine zu späte Lehre.