Gegen 23 Uhr in der Nacht auf Montag hat Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) seine neusten Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Krise am Sonntagabend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie treten großteils mit Montag in Kraft.

Den stärksten Einschnitt in die persönliche Freiheit hält die das allgemeine Ausgangsverbot parat: "Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten", heißt es in der Verordnung.

Ausgenommen sind nur folgende Fälle:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens - wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann
  • Berufliche Zwecke - auch hier muss sichergestellt sein, dass am Arbeitsort zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann
  • Ausflüge alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren; gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Gesundheitsminister Rudolf Anschober bei der Präsentation der Maßnahmen.
Gesundheitsminister Rudolf Anschober bei der Präsentation der Maßnahmen. © APA/HERBERT NEUBAUER

Mindestabstand ein Meter in Öffis, Geschäften und in der Arbeit

Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Verordnung nach ab heute nur noch für die ersten vier dieser Ausnahmen erlaubt - wer bloß einen Ausflug macht, darf dazu nicht mehr mit dem Zug fahren.

Außerdem ist im öffentlichen Verkehr ein Mindestabstand von einem Meter zu Mitreisenden einzuhalten - andernfalls droht, wie bei allen Verstößen, eine Verwaltungsstrafe von bis zu 3.600 Euro.

Kundenverkehr in vielen Geschäften bleibt erlaubt

Zwei weitere Verordnungen regeln Betretungsverbote für Geschäfte und Lokale. Kunden dürfen ab heute keine Geschäfte mehr betreten - es gibt aber eine Reihe von Ausnahme. Offen halten dürfen folgende Branchen:

  • Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln,  Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Notfall-Dienstleistungen
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen
  • Banken
  • Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter eine andere dieser Ausnahmen fällt, und Telekommunikation
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  • Lieferdienste
  • Öffentlicher Verkehr
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ-Werkstätten

Lokale nur Montag mit Sperrstunde 15 Uhr, ab Dienstag zu

Gastro-Betrieb durften am Montag bis 15 Uhr offen halten. Ab Dienstag gilt auch für das Gastgewerbe ein allgemeines Betretungsverbot. Zustelldienste bleiben allerdings weiterhin erlaubt.

Ausgenommen sind hier nur Kranken- und Kuranstalten, Pflege- und Seniorenheime, Schulen und Kindergärten sowie Betriebskantinen. Ebenfalls offenhalten dürfen Restaurants in Hotels und auf Campingplätzen - sie dürfen aber nur ihre Beherbergungsgäste bewirten.

Keine Entschädigung für Schließung

Grundlage der Maßnahmen - sowohl der Ausgangsbeschränkungen als auch der Einschränkung von Handel und Gastronomie - ist das "COVID-19-Maßnahmengesetz" das am Wochenende durch das Parlament gepeitscht und unmittelbar vor den Verordnungen kundgemacht worden war. Im Unterschied zu Schließungen nach dem Epidemiegesetz steht betroffenen Unternehmen hier keine Entschädigung für die behördliche Einschränung zu.

Per Verordnung erweitert werden auch die wegen der Corona-Krise verhängten Landeverbote. Damit dürfen ab Dienstag auch Flugzeuge aus Großbritannien, den Niederlanden, Russland und der Ukraine nicht mehr in Österreich landen.