"Einem Asylberechtigten kann das Asyl aberkannt werden, aber das heißt noch nicht, dass man ihn auch ohne Weiteres abschieben kann", erklärt der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Graz, Christoph Bezemek, zum aktuellen Fall.

Der verhaftete Somalier, dem vorgeworfen wird, seine Ex-Frau und seine Freundin getötet zu haben, war offensichtlich asylberechtigt. Zwei Aberkennungsverfahren wurden eingestellt, weil der Verdacht – auch wenn Details der Fälle nicht bekannt sind – offenbar nicht ausreichte, tatsächlich eine Anklage zu erheben.

Keine automatische Abschiebung nach verlorenem Aufenthaltstitel

Asyl kann laut Bezemek entzogen werden, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat vorliegt (Mord, Vergewaltigung ...) oder eine schwere Gefahr für die Gemeinschaft von der betreffenden Person ausgeht (Terror etc.). Selbst wenn der Aufenthaltstitel nach dem Asylrecht verloren ist, könne man eine Person aber nicht automatisch rückführen. "Der EGMR sagt, dass selbst solchen Personen ein Mindestmaß an grundrechtlichem Schutz zusteht."

Mit anderen Worten: Man darf auch einen Schwerverbrecher nicht beispielsweise nach Somalia abschieben, wenn er dort möglicherweise gefoltert oder getötet wird. Dieser menschenrechtlichen Verpflichtung kann sich Österreich nicht entziehen.

Bis hierher liegt kein Justizskandal vor. Diese rechtlichen Überlegungen haben aber nichts mit der Gefährdungseinschätzung einer Person zu tun. Oder mit der Frage, ob die Behörden die Chance gehabt hätten, präventiv einzugreifen, um eine Gewalttat zu verhindern.