Das im vergangenen Winter erlassene Verbot für Speisen und Getränke zum Mitnehmen für viele Skihütten war laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) rechtswidrig. Das teilte der VfGH am Donnerstag in einer Veröffentlichung mit. Die damalige Verordnung der Regierung zielte explizit auf solche Hütten ab, die nicht mit einem Fahrzeug über eine Straße erreichbar waren. Hütten, die sich jedoch bei einer Talstation befanden, durften dagegen Take-Away-Services anbieten.

Begründet wurde die Unterscheidung damit, dass Hütten bei Talstationen in der Regel einen größeren Parkplatz angeschlossen hätten und so den Kunden mehr Platz zur Verfügung stehe. Für den VfGH ist die Erreichbarkeit auf der Straße jedoch kein sachliches Kriterium für eine Unterscheidung.

Dass eine Hütte an eine Straße angeschlossen sei, gebe "keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob im Nahebereich ausreichend Platz zum Essen oder Trinken unter Wahrung der erforderlichen Mindestabstände gegeben ist", heißt es vom VfGH. "Daher verstießen die Verordnungen gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz entspringende Sachlichkeitsgebot."

Klage von Hüttenbetreiber

Eingebracht hatte die Verfassungsklage gegen die Verordnung ein Skihüttenbetreiber auf der Wurzeralm. "Mein Glaube an den Rechtsstaat hat sich bewahrheitet. Ich war vor Anfang an überzeugt, dass eine derartige Ungleichbehandlung von Gastronomiebetrieben nicht Rechtens sein kann", freut sich Stefan Stadlmayr von der Sonnalm-Hütte. "Mittels Take-away-Angebot hatten wir kurzfristig entsprechende Umsätze erzielt. Wir hätten dadurch nicht nur unser gefülltes Winterlager abbauen und Stammpersonal beschäftigen können, sondern auch die für Take-away gemachten Investitionen erwirtschaften können. Dies wurde uns dann kurzfristig, durch die nunmehr als rechtswidrig erkannte Verordnung, unmöglich gemacht."