Auch die Einziehung einer Liegenschaft mit einem Wert in Millionenhöhe wurde in der Berufungsverhandlung am Montag zurückgenommen. Es bleibt aber bei Einweisung in eine Anstalt geistig abnormer Rechtsbrecher.

Der Mediziner war nach einem mehrtägigen Prozess wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, pornografischer Darstellung Minderjähriger und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gesprochen worden. Er legte volle Berufung gegen das Urteil ein.

Seine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wies der Oberste Gerichtshof im vergangenen Juni ab. Das Oberlandesgericht hatte daher nur noch über die Berufung gegen die Strafhöhe zu entscheiden. Der Richtersenat bestätigte alle bisherigen mildernden und erschwerenden Gründe, die das Erstgericht im Juni vergangenen Jahres bei der Strafbemessung berücksichtigt hatte. Als nunmehr zusätzlich mildernd wurde eine seither teilweise erfolgte Schadensgutmachung bei den Opfern durch die Zahlung von über 70.000 Euro gewertet. Von einer Konfiskation der wertvollen Liegenschaft, die im Zusammenhang mit einigen Taten stand, sah das Berufungsgericht ab, weil dies als zusätzliche Strafe unverhältnismäßig sei.

Geblieben ist es jedoch bei der Anordnung der Einweisung in eine Anstalt. Denn die Gefährlichkeit des Angeklagten, dass er sich wegen seiner Pädophilie neuerlich an Kindern vergreifen könnte, sei nach wie vor hoch, erläuterte der Sachverständige in seinem kürzlich aktualisierten Gutachten. Es könnte sein, dass sich durch eine Therapie in einer Anstalt seine tiefgreifende Störung bessern könnte, prognostizierte er.