Die sogenannten 3G (getestet, genesen oder geimpft) gelten ab 19. Mai als Eintrittsschlüssel für Gastronomie oder Hotellerie in den Mittelpunkt. Bevor der Grüne Pass ab Anfang Juni national, ab Ende Juni EU-weit per QR-Code über den jeweiligen Status Auskunft geben wird, müssen die Bürger mit den schon bisher praktizierten Zertifikaten auskommen.

So müsse man einfach den Impfpass, den Auszug aus dem e-Imfpass-Register, ein Attest oder den Testnachweis mitnehmen, erklärt Katharina Reich, Gesundheitsdirektorin im Gesundheitsministerium, im Ö1-Morgenjournal. Es reiche auch ein gutes Foto des entsprechenden Dokuments, nach Möglichkeit in einem pdf-Format.

Auf die Frage, ob der Wirt einen Ausweis von mir verlangen muss, erklärt Reich: "Jedes System ist nur so gut wie die Menschen, die daran teilnehmen und es ernst nehmen. Es ist jedenfalls empfohlen, einen Ausweis zum Dokument zu fordern."

Falls der Impfpass verloren ginge, stelle das laut Reich ebenfalls kein Problem dar. "Wir haben das e-Impfpass-Register, dort kann der Nachweis noch einmal ausgedruckt werden". Genesene brauchen ab sechs Monate nach der Krankheit einen Antikörper-Test.

Wer Covid-19 bereits überstanden hat oder geimpft ist, kann sich jedenfalls das regelmäßige Testen ersparen, und das sind mit rund 2,6 Millionen Menschen in Österreich schon ziemlich viele. 2,1 Millionen haben bis zum 27. April ihre erste Impfung erhalten. Weitere 468.000 Personen haben seit dem 19. November eine Covid-Erkrankung überwunden. Sehr wohl testen lassen müssen sich allerdings all jene, deren Genesung schon mehr als ein halbes Jahr zurückliegt (150.000 Personen). Auch für sie entfällt die Testpflicht allerdings, wenn sie mittlerweile zumindest eine Impfdosis erhalten haben oder - wie bereits erwähnt - einen positiven Antikörper-Test vorlegen können.

Die Regeln laut Gesundheitsministerium im Detail:

GETESTET

PCR-Tests (etwa das Gratis-Angebot "Alles gurgelt!" in Wien) werden für 72 Stunden ab Abnahme anerkannt, professionell abgenommene Antigentests 48 Stunden lang. Hier erhält man automatisch einen Beleg, der den Test nachweist. Zusätzlich sind - nach Vorarlberger Vorbild - Selbsttests erlaubt, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst werden, und zwar für 24 Stunden. Angeboten werden können auch Selbsttests vor Ort, die aber nur für den Besuch selbst Gültigkeit haben.

Noch einfacher geht es für SchülerInnen: Ihr alle zwei Tage in der Schule durchgeführter Antigenschnelltest wird per Pickerl in einem Pass dokumentiert, der 48 Stunden lang zum Zutritt in Vereine, Schwimmbad oder Gasthaus berechtigt. Das bedeutet aber auch: Ein Freitagfrüh zuletzt getesteter Schüler braucht für das Sonntagsschnitzel im Wirtshaus einen neuerlichen Test. Allerdings nur ab dem zehnten Geburtstag, für jüngere Kinder ist nämlich kein Test notwendig.

GENESEN

Personen, die bereits eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, können dies mit ihrem Absonderungsbescheid oder einer ärztlichen Bestätigung über eine in den vergangenen sechs Monaten erfolgte und bereits abgelaufene Infektion nachweisen. Ein Nachweis über eine positive Testung auf neutralisierende Antikörper ist für drei Monate gültig.

GEIMPFT

Wer bereits eine Corona-Schutzimpfung erhalten hat, kann dies mit dem gelben Impfpass, dem in manchen Bundesländern verwendeten Impf-Kärtchen oder - bis zur Einführung des Grünen Passes - auch mit einem Ausdruck der Daten aus dem e-Impfpass nachweisen (Zugriff über das ELGA-Portal https://www.gesundheit.gv.at/, es kann aber auch ein Ausdruck über die ELGA-Ombudsstelle beantragt werden http://go.apa.at/nSl4v2nC).

Der Impf-Nachweis ist ab dem 22. Tag nach der ersten Impfung bis maximal drei Monate gültig. Das heißt, wer bei Pfizer, AstraZeneca und Moderna auf den zweiten Stich verzichtet, muss drei Monate nach der ersten Impfung wieder testen gehen. Bei Johnson & Johnson reicht bekanntlich eine Impfung. Nach der Vollimmunisierung (also dem Erhalt aller notwendigen Dosen des jeweiligen Impfstoffs) behält der Impfnachweis seine Gültigkeit für insgesamt neun Monate ab der 1. Impfung (vorbehaltlich der wissenschaftlichen Erkenntnislage).