Die Corona-Maßnahmen zur Eindämmung des Virus gelten auch rund um Weihnachten. Für den 24. und 25. Dezember gelten aber Ausnahmeregelungen. An diesen beiden Tagen können sich bis zu zehn Personen aus zehn verschiedenen Haushalten treffen, auch die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen sind für diese zwei Tage aufgehoben. Abgesehen davon dürfen sich wie bisher nur zwei Haushalte treffen (maximal sechs Erwachsene und sechs Kinder).

AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN

Abseits der beiden Ausnahme-Tage bleiben die schon bekannten Ausgangsbeschränkungen weiterhin in Kraft. Laut der neuen "COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung", die ab Donnerstag (17. Dezember) in Kraft ist, darf man den eigenen privaten Wohnbereich in den Nachtstunden (20 bis 6 Uhr) wie gewohnt nur aus bestimmten Gründen verlassen (Arbeit, Erledigung notwendiger Grundbedürfnisse, Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, Aufenthalt im Freien zur "körperlichen und psychischen Erholung", Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen).

KONTAKT-BESCHRÄNKUNGEN

Tagsüber (6 bis 20 Uhr) sind (abgesehen von 24. und 25. Dezember) wie schon bisher Treffen von zwei Haushalten mit jeweils mehreren Personen gestattet. Konkret dürfen sich maximal sechs Erwachsene (plus sechs Kinder) treffen. Nicht umfasst von diesen konkreten Bestimmungen ist der unmittelbare Wohnbereich, allerdings sind Treffen von mehr als zwei Haushalten in privaten Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen ebenfalls dezidiert verboten. In der Nacht ist es nur erlaubt, zum nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner Kontakt halten, sowie zu "einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) oder "einzelnen wichtigen Bezugspersonen".

MASKENPFLICHT und ABSTANDSREGEL

Die generelle 1-Meter-Abstandsregel im Öffentlichen Raum zu nicht haushaltszugehörigen Personen bleibt aufrecht. Auch gilt weiterhin die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenbereichen. Keine Einschränkungen gibt es für den eigenen privaten Wohnbereich. Allerdings sind bei Treffen von zwei Haushalten in sonstigen geschlossenen Räumen ebenfalls Schutzmasken zu tragen (das gilt etwa auch in Garagen, Schuppen oder Scheunen).

AUSNAHME-REGELN 24. und 25. DEZEMBER

Eine Ausnahme von den Beschränkungen gibt es für den 24. und 25. Dezember. An diesen beiden Tagen sind die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen komplett aufgehoben. Auch werden die Kontakt-Beschränkungen deutlich gelockert: Es dürfen sich dann maximal zehn Personen aus bis zu zehn verschiedenen Haushalten treffen. Dabei ist die 1-Meter Abstandsregel aufgehoben, die Maskenpflicht bei Indoor-Treffen abseits des eigenen privaten Wohnbereiches gilt ebenfalls nicht. Dies betrifft auch Scheunen, Gartenhütten oder Garagen, die (wie auch Gärten) an diesen beiden Tagen ausnahmsweise für Treffen von mehr als zwei Haushalten genutzt werden dürfen. Unklar ist derzeit noch, was zu Silvester gelten wird, denn die Verordnung läuft mit 26. Dezember aus.

GASTRONOMIE und FREIZEIT

Weiterhin geschlossen bleibt die gesamte Gastronomie (abgesehen von Abholung zwischen 6 und 19 Uhr) sowie alle Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke. Auch Veranstaltungen sind weiterhin nahezu komplett untersagt, davon betroffen sind auch die Weihnachtsmärkte, die heuer nicht öffnen dürfen. Auch der Kulturbereich (Theater, Konzertsäle, Kinos, etc.) sowie andere Indoor-Freizeitbetriebe wie etwa Hallenbäder, Thermen oder Fitnessstudios bleiben geschlossen. Die Sperre betrifft u.a. auch Vergnügungsparks, Tanzschulen, Casinos, Indoor-Sportplätze und Indoor-Spielplätze sowie Einrichtungen zur Prostitution.

Offen haben Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive. Tierparks, Zoos und botanische Gärten können ab 24. Dezember wieder ihre Pforten öffnen.

AMATEUR-SPORT, SKIFAHREN

Sportanlagen für Hobby-Sportler im Freien bleiben geöffnet (etwa Eislaufplätze oder Loipen). Skilifte und Gondeln sollen laut derzeitigem Stand ab 24. Dezember öffnen (bei geschlossenen Transportmitteln muss die Hälfte der Plätze leer bleiben, dort gilt auch Maskenpflicht).

ARBEITSPLATZ

Am Arbeitsplatz bringt die vorweihnachtliche Verordnung eine Verschärfung. Denn ab sofort gilt dort eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält. Eine Ausnahme gibt es, sofern die Maskenpflicht die Arbeitsverrichtung verunmöglicht (z.B. Schauspieler). In solchen Fällen müssen "organisatorische Maßnahmen" getroffen werden (etwa die Bildung von festen Teams).