Wen darf ich nun treffen?

Das Gesundheitsministerium hat am Sonntag die Vorgaben für Treffen außerhalb des eigenen Haushaltes präzisiert. Zwar appelliert die Bundesregierung eindringlich, möglichst niemanden zu treffen und die Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren. Mit engen Familienangehörigen oder wichtigen Bezugspersonen können aber Treffen stattfinden - und zwar auch mit mehreren (aber wenigen) dieser Personen gleichzeitig, wie das Gesundheitsministerium am Sonntag klarstellte.

In der entsprechenden Verordnung des Gesundheitsministers werden die zulässigen Privat-Treffen als Kontakt mit "einzelnen engsten Angehörigen" bzw. mit "einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird", definiert. Mit der Beschränkung auf "einzelne" werde klargestellt, dass damit nur Treffen mit "einigen wenigen" Personen zulässig sind, hieß es aus dem Ministerium. Erlaubt ist jedenfalls auch der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner.

Zu den engsten Angehörigen zählen laut Gesundheitsministerium die Eltern, (volljährige) Kinder und Geschwister. Die Frage, wer zu den "wichtigen Bezugspersonen" gehört, hänge von einer Einzelfallbeurteilung ab, hieß es aus dem Ressort. Die Durchführung von Familienfeiern oder vergleichbaren gesellschaftlichen Zusammenkünften stelle jedoch jedenfalls kein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" dar, diese sind daher keinesfalls erlaubt.

Darf ich Leute zu Hause besuchen bzw. empfangen?

Grundsätzlich nein, da die Verordnung vorsieht, dass der private Wohnbereich nicht verlassen werden darf (außer es liegt einer der in der Verordnung aufgelisteten Ausnahmegründe vor).

Besuche sind unter den gewissen Voraussetzungen jedoch möglich: "Der Besuch von einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird, zählt zur Ausnahme 'Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens' und ist daher erlaubt", heißt es dort wörtlich. Gleichzeitig wird zur Zurückhaltung aufgerufen: "Der Kontakt zu anderen Personen sollte so weit wie möglich eingeschränkt werden."

Darf man zu seinem Zweitwohnsitz fahren?

Ja, das fällt unter die Ausnahme "Deckung eines Wohnbedürfnisses" und war auch schon unter den bisherigen Regeln nach 20 Uhr Uhr als Ausnahme der Ausgangsbeschränkung erlaubt.

Gibt es neben den Ausgangsbeschränkungen noch Regeln, die ich befolgen muss?

Weiter aufrecht bleibt die 1 Meter-Abstandsregel im öffentlichen Raum. Zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, muss dieser Sicherheitsabstand eingehalten werden. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen, Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher davon ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen - und darf dann ein sogenanntes Face-Shield tragen.

Ausnahmen von der Ein-Meter-Abstandsregel gibt es bei der Betreuung von Menschen mit Behinderungen, bei der Durchführung religiöser Handlungen, in Flugzeugen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern diese voll sind.

Haben Bäckereien auch offen?

Bäcker, Fleischer und Konditoren werden weiterhin geöffnet haben. Ihre Verkaufsgeschäfte bleiben als Betriebe der Nahversorgung natürlich auch im Lockdown geöffnet. Und selbstverständlich zählt dieser Einkauf zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse, wofür das Eigenheim jederzeit verlassen werden darf.

Welche Betriebe und Dienstleistungen bleiben offen?

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten und bäuerlichen Direktvermarktern)
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen und Stromtankstellen einschließlich Waschanlagen
  • Banken
  • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner
  • Ticketschalter auf Bahnhöfen und in der U-Bahn
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten
  • Auto- und Fahrradverleih

Dürfen Betriebe, die schließen müssen, Waren zustellen?

Ja. Dienstleistungen im Geschäft dürfen nicht erbracht werden, aber nicht nur Essen oder Lebensmittel dürfen zugestellt werden sondern beispielsweise dürfen auch Blumengeschäfte Blumen oder Adventkränze liefern.

Bleiben Bauernmärkte geöffnet?

Ja, die Märkte dürfen wie bisher stattfinden - mit Abstandsregel und Maskenpflicht.

Was dürfen Supermärkte verkaufen?

Es dürfen in den offenbleibenden Geschäften nur Waren erworben werden, die dem „typischen Warensortiment des jeweiligen Geschäfts“ entsprechen. Im Supermarkt dürfen daher nicht alle Produkte verkauft werden (z. B. TV-Geräte und Mode).

Dürfen Restaurants weiterhin auskochen?

Gastronomiebetriebe bleiben wie bereits zuvor geschlossen (Restaurants, Cafés, Bars, Diskotheken). Restaurants dürfen allerdings Speisen zur Abholung und Lieferservice anbieten.

Wie weit darf ich mich von meinem Wohnort entfernen?

Es gibt hier keine Beschränkung  -  abgesehen von den Ausgangsbeschränkungen selbst. Auch zum Zweck der  "körperlichen und psychischen Erholung" darf ich woanders hinfahren z. B. mit dem Auto oder der U-Bahn. In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ist aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise ab-gewichen werden.

Sind Arztbesuche erlaubt?

Arztbesuche sind jedenfalls erlaubt, da sie zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse dienen, auch Routineuntersuchungen. Es wird empfohlen grundsätzlich eine Terminvereinbarung vorzunehmen.

Dürfen Kinderspielplätze outdoor betreten werden?

Ja, Kinderspielplätze bleiben offen. Es gilt aber auch weiterhin die Abstandspflicht von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

Wie konkret muss man einen beruflichen Zweck nachweisen, wenn man von der Polizei kontrolliert wird?

Die Gründe, die für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Ausnahmeregelungen geltend gemacht werden, sind im Rahmen einer Überprüfung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen glaubhaft zu machen. Das kann etwa durch einen Dienstausweis oder eine Bestätigung des Arbeitgebers sein. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes prüfen den jeweiligen Einzelfall.

Was gilt derzeit im Bereich Sport?

Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist für Hobbysportler untersagt  -  outdoor, wie indoor.  Der Spitzensport ist davon ausgenommen. Individualsport im Freien ist weiterhin möglich. Kontaktsportarten wie Fußball, Basketball oder Eishockey sind auch im Freien untersagt. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen bleiben für Freizeitzwecke geschlossen.

Darf ich Wanderungen oder Skitouren machen?

Grundsätzlich sind diese nicht verboten, da es sich hier um einen Individualsport handelt. Außerdem ist es erlaubt, zum Zweck der „körperlichen und psychischen Erholung“ woanders hinzufahren. Aus dem Sportministerium heißt es jedoch, dass grundsätzlich das Gleiche gilt, wie schon beim ersten Lockdown. Risikosportarten sollten vermieden werden. Es gehe darum, sich selbst nicht in Gefahr zu bringen und Rettungskräfte nicht zu binden. „Je alpiner das Gelände wird, desto aufwendiger wird im Notfall eine Rettung sein - man appelliere daher an den Hausverstand“, so das Ministerium.

Darf ich mit Freunden sporteln?

Individualsport im Freien ist erlaubt, darf aber nicht zur Aushöhlung des Zwecks der Ausgangsbeschränkung (Reduktion der Kontakte) führen, so das Ministerium. Ich darf mich also nicht zum Sport verabreden. Treffen zum primären Zweck des geselligen Zusammenseins werden nicht als zur psychischen Erholung erforderlich angesehen.

Was ist mit Hochzeiten und Begräbnissen?

Eheschließungen am Standesamt werden in der Regel während des harten Lockdowns nicht mehr möglich sein. Denn lediglich unaufschiebbare Behördenwege sind zugelassen. "Bei Hochzeiten kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese unaufschiebbar sind", so die Ansicht des Gesundheitsressorts. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die katholische Kirche setzt während des neuen "Lockdowns" die öffentlichen Gottesdienste befristet aus, nähere Details sollen nach Gesprächen mit den anderen Kirchen und Religionsgesellschaften festgelegt werden.