Ob und unter welchen Bedingungen man als Arbeitnehmer im Ausland Urlaub machen darf und ob man nachher im Falle einer Coronavirus-Erkrankung um sein Gehalt fürchten muss, wurde in den letzten Wochen von Arbeitsrechtlern rege diskutiert. Das Arbeitsministerium hat sich am Mittwoch mit den Sozialpartnern getroffen um die Rechtslage zu konkretisieren.

Gemeinsam mit Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, ÖGB und Industriellenvereinigung kam das Ministerium zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitnehmer sich in der Regel nicht sorgen müsse, nicht bezahlt zu werden, wenn er im Ausland Urlaub macht, sich an die dortigen Corona-Auflagen hält und dann an Covid erkrankt. "Sowohl beim Urlaub in Österreich als auch im Ausland gilt, hält man sich an die landesüblichen Covid-Vorsichtsbestimmungen, wird man in der Regel keine Probleme mit der Entgeltfortzahlung bekommen", heißt es in einer Aussendung des Ministeriums.

Achtung bei Reisewarnung!

Keine Sicherung der Entgeltfortzahlung gebe es jedoch, wenn der Arbeitnehmer in einem Land mit Reisewarnungsstufe 5 oder 6 urlaubt, so das Ministerium. Dies gilt in der EU aktuell für Schweden, Großbritannien und Portugal sowie für die italienische Region Lombardei und für das deutsche Bundesland Nordrhein-Westfahlen. Ein Entlassungsgrund liege im Falle einer Erkrankung aber nicht vor. Generell kann der Arbeitgeber "eine Reise ins Ausland nicht verbieten oder als Entlassungsgrund heranziehen", so das Ministerium.

Bei einem Urlaub in Österreich sei die Entgeltfortzahlung durch das Epidemiegesetz gesichert. Ab Donnerstag soll es auf der Ministeriums-Homepage ein Handbuch mit den konkretisierten Regeln geben.

Ein anschließendes Gesetz brauche es aber nicht mehr, da das Handbuch nur eine Klarstellung sei, sagte ein Ministeriumssprecher zur APA. "Wir haben die bestehenden Regeln so ausgelegt, dass alle klar wissen, was sind die Spielregeln", sagte der Sprecher.