Bestellt hatte er ein Stamperl Edelobstbrand. Serviert bekam er einen Chlorreiniger, den er leider auch trank. Der Mann befindet sich seither mit schweren Verätzungen im Spital (wir berichteten). Wie genau in diesem Fall der Reiniger in eine Schnapsflasche gelangen konnte und diese in den Schankbereich und ob das Ganze strafrechtliche Konsequenzen hat, ist zwar noch ungeklärt, unabhängig davon stellt sich aber die ganz prinzipielle Frage: Wer entschädigt Opfer für Schmerzen und etwaige bleibende Schäden, wenn womöglich nur eine ungelernte Thekenkraft oder das Reinigungspersonal einen kleinen Fehler gemacht hat?

Der Kärntner Versicherungsexperte Reinhard Jesenitschnig sagt dazu: „Wenn ein Verschulden der Angestellten vorliegt, haftet auch der Unternehmer hierfür, als wäre es sein eigenes Verschulden. Diese Haftung ergibt sich aus Paragraf 1313a ABGB, der sogenannten Erfüllungsgehilfenhaftung.“ Den Unternehmer könne aber auch ein persönliches Verschulden treffen, im aktuellen Fall könnte es ein Organisationsverschulden sein. „Das trifft zu, wenn man beispielsweise die strenge räumliche Trennung von Getränken und Putzmitteln nicht einhält.“ Der Geschädigte jedenfalls könne sich zivilrechtlich mit seinen Schadenersatzansprüchen sowohl an den Unternehmer als auch an den Angestellten bzw. an beide gleichzeitig wenden. „Beide müssten für den Ersatz des Schadens ihm gegenüber einstehen.“

Im Innenverhältnis zwischen Unternehmer und Angestellten regelt dann das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz die Aufteilung des Schadens. Einfach gesagt heißt das: Wenn die Tat nicht vorsätzlich geschah, haftet der Arbeitnehmer je nach Verschuldensgrad bzw. Art der Fahrlässigkeit nur eingeschränkt oder gar nicht. Primär haftet der Arbeitgeber.

Versicherung macht Sinn

„Um sich vor diesen finanziellen Belastungen zu schützen, ist jeder Unternehmer gut beraten, der eine für seinen Betriebszweck passende Haftpflichtversicherung abschließt“, sagt Jesenitschnig. Für die meisten Betriebe seien diese aber noch nicht vorgeschrieben. „Die Haftpflichtversicherung tritt ein, wenn durch den Betriebsinhaber oder seine Angestellten fahrlässig ein Schaden verursacht und verschuldet wird, wie es in unserem Beispielfall möglicherweise geschah. Sie hat zudem den Vorteil, dass sie für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen eintritt, wenn sie zum Schluss kommt, es liege aufseiten des Unternehmers oder seiner Angestellten kein Verschulden vor. Dies zu beurteilen, verbleibt allerdings letztlich bei den Gerichten.“

Zur Höhe der Schadenersatzansprüche sagt der Experte: „Zum Schmerzengeld und den Kosten für die Heilbehandlung (auch gegenüber der Sozialversicherung) können auch noch ein etwaiger Verdienstentgang oder eine Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit hinzukommen. Alles zusammen kann bei schweren Verletzungen ein Ausmaß erreichen, das für die Schädiger bis zur Existenzbedrohung reicht.“