Ein Beamter des Landespolizeidirektion Vorarlberg ist entlassen worden. Er habe als diensthabender Notrufsachbearbeiter nur zögerlich reagiert, als es im September des Vorjahres in Hohenems zu einer Bluttat mit vier Toten gekommen war: Ein 38-jähriger Mann hatte damals seine Töchter und seine Frau getötet und sich dann aus dem Fenster in den Tod gestürzt.

Laut einem Bericht des ORF Vorarlberg sind die Untersuchungen einer Disziplinarkommission des Innenministeriums abgeschlossen und haben die Entlassung des Polizisten zur Folge. Er soll in jener Nacht erst nach dem fünften Anruf eines besorgten Nachbarn eine Streife zum Tatort geschickt haben.

Laut dem Bericht hatte der Nachbar bei seinem ersten Anruf um 4.24 Uhr schon gemeldet, dass der 38-Jährige trotz eines Betretungsverbotes bei seiner Frau aufgetaucht sei und es Streit gebe. Dann habe er fast im Minutentakt bei der Polizei-Leitstelle angerufen. Erst nach fünf Anrufen, inzwischen waren rund 15 Minuten vergangen, wurde eine Polizeistreife zum Tatort beordert. Sie fand kurz vor 5 Uhr früh in der Wohnung die Leichen der beiden Mädchen (vier und sieben Jahre) und ihrer Mutter vor. Der Mann lag tot auf dem Vorplatz der Wohnhausanlage.

Keine strafrechtlichen Folgen

Die Entlassung ist noch nicht rechtskräftig. Der Polizist kann gegen die Entscheidung berufen. Ein Strafverfahren läuft gegen den Beamten nicht. Das sagte Heinz Rusch, Sprecher der Staatsanwaltschaft Feldkirch, am Freitagnachmittag der APA.

Im Rahmen des Abschlussberichts zu dem Dreifachmord und Suizid in Hohenems habe man die Staatsanwaltschaft Feldkirch auch über den Sachverhalt hinsichtlich der Ereignisse um den Notruf in Kenntnis gesetzt, so die Vorarlberger Landespolizeidirektion. Staatsanwaltschaftssprecher Heinz Rusch bestätigte gegenüber der APA, in der Berichterstattung über die Ereignisse an die Staatsanwaltschaft sei das Verhalten des Notrufsachbearbeiters geschildert worden. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beamten habe man nicht eingeleitet, da die Staatsanwaltschaft das Fehlverhalten für ein strafrechtliches Verfahren als nicht ausreichend ansah