Der Rauch, der vom Balkon seines Nachbarn aufstieg, regte einen Wiener dermaßen auf, dass er mit der Causa bis zum Obersten Gerichtshof ging. Das Urteil könnte in Sachen Rauchen zukunftsweisend sein.

Der Beklagte, ein Autor, der zu Hause arbeitet, hatte die Angewohnheit täglich ein bis zwei Zigarren zu rauchen, eine davon in der Regel zwischen Mitternacht und zwei Uhr früh. Das missfiel dem Nachbarn, einem Nichtraucher, der in der Wohnung über dem Autor wohnt. Dieser fühlte sich durch den aufsteigenden Rauch "massiv beeinträchtigt". Vor allem dann, wenn dieser im Sommer durch die offene Balkontür in dessen Wohnung eindrang oder wenn er seine Wohnung lüftete.

Rauchen ja, aber ...

Im Gespräch kamen die beiden Streitparteien auf keinen grünen Zweig. Das Gericht musste ein Urteil fällen: Ab sofort darf der Autor zu den "üblichen Ruhezeiten" (8 bis 10 Uhr, 12 bis 15 Uhr, 18 bis 20 Uhr) weder auf seinem eigenen Balkon noch durch das offene Fenster rauchen, wie der Oberste Gerichtshof mitteilte. Auch in den Nachtstunden (von 22 Uhr bis 6 Uhr) gilt am Balkon für den Mann absolutes Rauchverbot. Zum letzteren Urteil war zuvor bereits das Berufungsgericht gekommen.

Dass der aufsteigende Rauch für den Kläger gesundheitsschädlich sei, konnte indes nicht bewiesen werden. Dafür sei die Konzentration an Schadstoffen zu gering gewesen.