Das Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofs zum „Assistierten Suizid“ ist komplexer, als es Heimo Lambauer in seinem Artikel „Grenzen der Strafbarkeit“ interpretiert. Aus juridischer Sicht ist das im Artikel 8 der Menschenrechtskonvention verbriefte Recht auf Selbstbestimmung zentral. Das Höchstgericht sieht dabei auch keinen Konflikt zwischen dem Lebensschutz als staatliche Aufgabe (Artikel 2 der Menschenrechtskonvention) und einer Freigabe der Suizidbeihilfe – vorausgesetzt, es liegt eine freie und selbstbestimmte Entscheidung vor.