Es ist jetzt bereits das zweite Mal innerhalb von weniger als 14 Tagen, dass Piloten bei der Lufthansa-Tochter Eurowings die Arbeit niederlegen. Die wichtigsten Fragen und Antworten für alle, die von gestrichenen Flügen betroffen sind.

1. Bekomme ich die Ticketkosten retour?
Wird ein Flug wegen eines Streiks annulliert, müssen die Airlines den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurückzahlen. Alternativ besteht ein Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug. Die Fluggesellschaft ist zudem verpflichtet, eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten.

2. Soll ich bei einem angekündigten Streik vorsichtshalber selber umbuchen?
Die Reiserecht-Experten des ÖAMTC warnen: "Wenn Sie selbst voreilig einen alternativen Transport organisieren, dann bleiben Sie möglicherweise auf den Kosten – sowohl für den ursprünglichen Flug als auch für die Alternative – sitzen, wenn Ihr Flug letztlich doch planmäßig stattfindet." Besser ist es daher, sich mit der Fluglinie abzustimmen und über diese eine Umbuchung zu erreichen. 

3. Gibt es bei streikbedingten Flugstornierungen eine Entschädigung?
Die Airlines argumentierten lange Zeit, dass Streik generell unter "außergewöhnliche Umstände" falle und sie deshalb keine pauschalierten Entschädigungszahlungen zu leisten hätten. Zahlreiche Gerichte haben sich bereits mit dem Thema beschäftigt. Vor dem Europäischen Gerichtshof landete ein Fall, bei dem der Streik des Kabinenpersonals zur Durchsetzung einer Gehaltserhöhung durchgeführt wurde. Hier wurde das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes verneint. Die Begründung: "Bei einem Streik, dessen Ziel sich darauf beschränkt, gegenüber Luftfahrtunternehmen eine Gehaltserhöhung für das Kabinenpersonal durchzusetzen, handelt es sich um ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens ist, wenn es sich um einen rechtmäßigen Streik handelt." Und ein außergewöhnlicher Umstand liege eben nur vor, wenn es sich nicht um ein Vorkommnis handelt, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit ist. Konkret heißt das nun: Es muss in jedem Einzelfall der Grund für den Streik und die Beherrschbarkeit durch das Unternehmen geprüft werden, um beurteilen zu können, ob "außergewöhnliche Umstände" vorliegen oder nicht.

4. Was tun, wenn ich meine Pauschalreise wegen eines Streiks erst verspätet antreten kann?
Bei einer längeren Reise ist Pauschalurlaubern vermutlich zuzumuten, die Reise etwas (aber nicht viel) später anzutreten. Sie haben bei einem kurzen Streik kein Recht zur Kündigung des Reisevertrags – allenfalls auf Minderung des Reisepreises. Bei längeren Streiks sieht es anders aus. Verkürzt sich der Aufenthalt, muss der Reisepreis jedenfalls anteilig zurückerstattet werden. Der dringende Rat der Konsumentenschützer: "Bei einer Pauschalreise sollten Sie sich bei einer Flugverschiebung oder Flugverspätung auf jeden Fall an den Reiseveranstalter wenden!"