1. Bei Naturkatastrophen wie einem Waldbrand nahe dem Urlaubsort müsste man seinen Urlaub doch sofort ohne finanziellen Schaden abbrechen können?
ANTWORT: Maßgeblich ist dabei immer: Handelt es sich um eine Pauschalreise, bei der man mindestens zwei Leistungen wie Flug und Hotel bei einem Anbieter gebucht hat, oder geht es um eine Individualreise? "Mit dem Pauschalreisegesetz ist man immer besser gestellt", erklärt der AK-Konsumentenschützer Herbert Erhart. Wenn bei der Pauschalreise am Urlaubsort Umstände auftreten, durch die ein weiterer Aufenthalt unzumutbar wird – etwa weil das Hotel wegen des Brandes evakuiert werden muss oder die Strände nicht mehr nutzbar sind –, wären wohl die Voraussetzungen für einen Urlaubsabbruch gegeben, der Reiseveranstalter hätte die Pflicht, seine Kunden in Sicherheit zu bringen und man hätte Anspruch auf das Entgelt für Urlaubstage, die man nicht nutzen konnte. "Dies alles aus dem Titel der Gewährleistung, auch wenn der Veranstalter nichts dafür kann", sagt Erhart. Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude werde es allerdings nicht geben.
