Der Kläger beauftragte den Beklagten für sein Einfamilienhaus mit der Lieferung und Montage von Sonnen- und Insektenschutzrollos. Im Frühsommer bemerkte der Kläger, dass es einer größeren Zahl von Insekten trotz geschlossenen Insektenschutzes möglich ist, in den Wohnraum einzudringen. Als Ursache hierfür erkannte er einen Spalt von etwa 8 bis 10 Millimeter Größe zwischen der Rückwand des Raffstorekastens und dem Insektenschutzgewebe. Der Kläger teilte diesen Umstand dem Beklagten mit und ersuchte ihn, eine Verbesserung vorzunehmen. Dieser antwortete, dass man nichts machen könne und dies dem System entspreche. Auch die vom Kläger kontaktierte Herstellerin der Rollos nahm den Standpunkt ein, es handle sich um eine für das verwendete Modell übliche Eigenschaft.