1. Soll ich nur ganz kurzfristig eine Reise buchen oder schon für ein, zwei Monate voraus?

ANTWORT: Grundsätzlich gilt: Wenn es um das Stornieren geht, sind Sie mit einer Pauschalreise rechtlich immer besser bedient als mit einer Individualreise. Um eine Pauschalreise handelt es sich, wenn sie bei einem Reiseveranstalter mehr als eine Leistung buchen: also zum Beispiel Flug und Hotel im Paket. Wenn so eine Reise nicht durchgeführt werden kann, können Sie den ganzen Reisepreis zurückverlangen. Diesen Anspruch haben Sie übrigens auch, wenn wesentliche Änderungen bei der Reiseroute vorgenommen werden. Außerdem gibt es für Pauschalreisen eine Versicherung für den Fall, dass das Reisebüro pleitegeht.

2. Wann kann man eine Pauschalreise wegen Corona kostenlos stornieren?

ANTWORT: Prinzipiell haben Sie das Recht, die Reise kostenlos zu stornieren, wenn am Urlaubsort oder in der unmittelbaren Nähe sogenannte außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Anreise für Sie unzumutbar machen. Also wenn plötzlich ein Krieg ausbricht am Reiseziel, eine Naturkatastrophe oder eine schwere Krankheit. Im Vorjahr war Corona noch so ein außergewöhnlicher Umstand. Aber Achtung: Heuer ist die Pandemie keine Überraschung mehr! Wenn Sie Ihre Pauschalreise heuer absagen möchten, weil Sie sich vor Covid-19  fürchten oder ihnen die Hygieneauflagen zu viel sind, ist es ungewiss, ob Sie ohne Stornogebühren davonkommen. Das Argument könnte lauten: Es war doch schon zum Zeitpunkt der Buchung klar, dass das Infektionsrisiko wieder steigen kann.  Das Recht auf ein kostenfreies Storno hätten Sie dann nur, wenn am Urlaubsort neue außergewöhnliche Umstände auftreten– wie zum Beispiel eine Naturkatastrophe.

3. Gibt es eine Möglichkeit, sich bei den Stornobedingungen besser abzusichern?

ANTWORT: Die Antwort ist Ja. Welches Recht Sie ganz konkret haben, hängt immer vom individuellen Vertrag mit dem Reisebüro ab. Die Konsumentenschützer raten schon seit dem Vorjahr: Sehen Sie sich die Stornobedingungen in ihrem Vertrag immer sehr, sehr genau an, bevor Sie unterschreiben! Prüfen Sie, aus welchen Gründen und wie lange Sie mit welchen Stornobedingungen zurücktreten können. Wenn Sie mit den Bedingungen nicht zufrieden sind, zahlt es sich aus, ein weiteres Angebot für die Reise einzuholen.
Prinzipiell haben die Reiseveranstalter aber konsumentenfreundlich auf die Pandemie reagiert und bieten günstigere Stornobedingungen an, bei denen man zum Beispiel einen Monat oder 14 Tage vor Reiseantritt ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten kann.

4. Flüge kann man auch gut über diverse Buchungsplattformen buchen. Ist das eine gute Idee?

ANTWORT: Vorsicht. Im Vorjahr haben sich viele Menschen bei der Arbeiterkammer und beim VKI beschwert, weil sie bei der Abwicklung der Ticketrückzahlungen, bei Umbuchungen oder Stornierungen ständig zwischen Buchungsportal und Airline hin und hergeschickt worden sind. Einfacher ist es, wenn man über ein Reisebüro bucht – oder bei der Airline selbst.

5. Wie erfahre ich überhaupt, ob mein Reiseziel sicher ist und unter welchen Bedingungen ich hinfahren kann?

ANTWORT: Das erfahren Sie am besten von Ihrem Reiseveranstalter, von Ihrem Reisebüro oder – wenn Sie nur einen Flug gebucht haben – von der Fluglinie. Einen Überblick über die Regionen, in die man zurzeit besser nicht reisen sollte, gibt es auch auf der Internetseite mit den Reisewarnungen des Außenministeriums.

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6. Welches Recht habe ich, wenn mein Urlaubsort plötzlich zu einem Corona-Hotspot wird?

ANTWORT: Bei einer Pauschalreise sollten Sie sich in diesem Fall sofort an Ihren Reiseveranstalter wenden, der eventuell eine verfrühte Rückreise organisieren und auch zahlen muss. Bei einer Individualreise sind Sie leider auf sich allein gestellt.

7. Wer bezahlt die zusätzlichen Hotelnächte, wenn ich am Urlaubsort in Quarantäne komme? 

ANTWORT: Auch hier ist die Frage: Haben Sie eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht? Zusätzlich gilt das Recht des Landes, in dem das Ganze passiert. In manchen Ländern übernimmt der jeweilige Staat die Kosten, zumindest teilweise. Zur Not sollten Sie auf der Hotelrechnung jedenfalls festhalten: „Zahlung unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung“.

8. Und wenn ich in einem österreichischen Hotel in Quarantäne komme? Wer trägt hier die Kosten?

ANTWORT: Gemäß österreichischem Epidemiegesetz sind die Kosten für eine "Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen"  zwar vom Bund zu tragen. Doch für welchen Personenkreis und welche Kosten genau (auch die Verpflegung?) das gilt, ist mangels Judikatur noch nicht geklärt. Auch hier gilt: "Wer aufgefordert wird, die Mehrkosten für die Quarantäne-Zeit im Hotel zu begleichen, sollte auf der Rechnung den Vermerk 'Bezahlung unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung' hinzufügen".

9. Ich habe im Vorjahr einen Gutschein für eine ausgefallene Reise bekommen und muss diesen angeblich heuer verbrauchen, damit er nicht verfällt - dabei habe ich heuer gar keine Lust mehr auf einen Auslandsurlaub.

ANTWORT: Hier kommt es darauf an, ob Sie selber storniert haben, obwohl die Reise hätte stattfinden können.  Dann nämlich war der Gutschein eine Kulanz des Reiseveranstalters und sie sollten ihn wirklich bald einlösen. Sprechen Sie in diesem Fall unbedingt mit Ihrem Reisebüro darüber und suchen Sie nach einer Lösung. Wurde die Reise hingegen vom Veranstalter selbst abgesagt, gilt der Gutschein länger.

10. Was muss ich wissen, wenn ich das Hotel und den Transport separat buche, also nicht als Pauschalreise?

ANTWORT: Treffen Sie mit dem Beherbergungsbetrieb unbedingt eine Vereinbarung, dass Sie 'coronabedingt' bis kurz vor der Anreise kostenfrei stornieren können. Heimische Betriebe sind in diesem Punkt schon im Vorjahr sehr entgegenkommend gewesen. Bei Unterkünften im Ausland sollten Sie wissen: Bei Stornierungen gilt hier meistens das Recht des jeweiligen Staates.
Wenn Sie nur einen Flug buchen und ihn dann nicht antreten möchten, weil Sie zum Beispiel unter den aktuellen Bedingungen gar nicht dort einreisen dürfen, müssen Sie wissen: Mit dem Flug buchen Sie nur eine sichere und weitgehend pünktliche Beförderung an den gewünschten Ort, nicht aber den problemlosen Aufenthalt im Land. Ein kostenloses Storno könnte also schwierig werden.

11. Was mache ich, wenn ich eine Reise nur gebucht habe, weil ich zu einer ganz bestimmten Veranstaltung will – diese dann aber coronabedingt nicht stattfindet?

ANTWORT: Bei solchen Reisen wird meistens alles getrennt gebucht: also zuerst der Transport und dann das Ticket für ein Konzert. Wird das Konzert dann abgesagt, hat man immer noch einen aufrechten Vertrag mit der Airline über den Flug. Wenn dieser Flug auch durchgeführt werden kann, gibt es keinen Anspruch auf ein kostenloses Storno. Wer hingegen zum Konzert eine Pauschalreise mit Hotel und Flug gebucht hat und das Konzert wird abgesagt, zahlt keine Stornogebühr. Weil mit dem Konzert ja ein wichtiger Bestandteil der Reise wegfällt. 

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