Von Bäumen fällt gelegentlich etwas ab und landet mitunter auch im Garten des Nachbarn. Auch wenn dieser keine Freude damit hat: So ist die Natur nun einmal. Aber was tun, wenn der Nachbar bevorzugt Bäume pflanzt, die gewissermaßen das ganze Jahr über Mist machen? „Mein Nachbar hat an der Grundstücksgrenze fünf Birken stehen, die ab Mai ihre Blüten und später dann laufend Laub abwerfen; jetzt will er noch mehr davon pflanzen“, erzählt unsere Leserin und beklagt sich, dass sie täglich fast eine halbe Stunde damit beschäftigt sei, den „Mist“, wie sie sagt, von ihrer Terrasse und aus der Zufahrt zu kehren. „Freundliche Gespräche mit meinem Nachbarn haben bisher nichts gebracht, kann ich mich rechtlich gegen diese Situation wehren?“, will sie nun wissen.
Das Problem mit der "Ortsüblichkeit"
Wir haben den Leibnitzer Rechtsanwalt Jörg Grössbauer um eine Einschätzung gebeten. „Prinzipiell ist diese Thematik im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt“, sagt er und bezieht sich konkret auf Paragraf 364, Absatz 2. Demnach könnten den Nachbarn die von ihrem Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und Ähnliches insofern untersagt werden, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und gleichzeitig die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.
Grössbauer: „Nach der vorliegenden Rechtsprechung können derartige Einwirkungen auch im Abfallen von Laub, Nadeln oder Blüten von Bäumen oder Pflanzen auf dem Nachbargrundstück bestehen.“
Ob nun solche Belästigungen zu dulden sind oder nicht, lässt sich, wie Grössbauer betont, also immer nur im Einzelfall beantworten – immer ausgehend von der sogenannten Ortsüblichkeit. „Je höher der Baumbestand auf den Grundstücken in der näheren Umgebung ist – der Oberste Gerichtshof spricht hier auch vom ,Viertel‘ –, desto größere Beeinträchtigungen durch Laubabfall und Ähnliches werden zu dulden sein.“
Was das nun für unsere Leserin bedeutet
Analysiert man die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich Emissionen durch den Laubabfall von Bäumen, so zeigt sich laut Jörg Grössbauer, dass derartige Klagen nur in den seltensten Fällen erfolgreich waren. „Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als das Grundstück Ihrer Leserin nach dem von mir eingesehenen Flächenwidmungsplan im ländlichen Dorfgebiet an der Grenze zum Freiland liegt“, sagt der Jurist. Aus den vorliegenden Luftbildern zeige sich, dass in der näheren Umgebung unserer Leserin auch höherer Baumbestand in nicht unerheblichem Ausmaß besteht. Für den Juristen steht fest: „Ich sehe für Ihre Leserin keine Chance, sich erfolgreich gegen die von den Nachbarbäumen ausgehenden Emissionen zur Wehr setzen zu können.“