Der 17-jährige Sohn unserer Leserin ist noch Schüler, aber bereits von Zuhause ausgezogen. "Mit kleinen Jobs, den Alimenten und der Familienbeihilfe geht sich die Finanzierung einer kleinen Wohnung für ihn aus", erzählt die Mutter und ergänzt: "Er weiß, dass er jederzeit nach Hause kommen kann, wenn er etwas braucht und selbstverständlich unterstützen ihn mein Mann und ich, wo immer es nötig ist, auch finanziell."

Was ihr dabei nicht in den Kopf will, ist allerdings, dass es für den Haushalt ihres Sohnes keine Befreiung von den GIS-Gebühren gibt. "Da er minderjährig ist, muss die GIS-Gebühr von mir bezahlt werden, auch wenn ich mit seinem Haushalt nichts zu tun habe. Eine GIS-Gebührenbefreiung ist für mich nicht möglich, da ich berufstätig bin", sagt sie. Auch könne ihr Sohn im kommenden Jahr (wenn er volljährig wird) keine GIS-Gebührenbefreiung beantragen, da diese nur für Studenten nicht aber für Schüler möglich sei. "Auch ist er nicht arbeitslos, was ich für ein Glück halte, und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung." Nun stellt sie sich die Frage, ob Schüler,  die selbstständig werden möchten, tatsächlich arbeitslos gemeldet werden und die Abendschule besuchen müssen, um Unterstützungen zu bekommen?

Wir haben uns bei der Rechtsabteilung der "GIS Gebühren-Info-Service GmbH" schlau gemacht. Dort stellt man grundsätzlich fest: "Gemäß Rundfunkgebührengesetz (RGG) hat jeder, der in Gebäuden Rundfunkanlagen betreibt, Gebühren und die damit verbundenen Abgaben und Entgelte zu entrichten. Das RGG räumt dem Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nach den Bestimmungen der Paragrafen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung (FGO) bei der GIS zu stellen."

Zwei-Stufen-Prüfung

Die FGO basiert auf einer Zwei-Stufen-Prüfung. Allgemeine Voraussetzung, damit überhaupt eine inhaltliche Überprüfung des Antrages stattfinden kann, ist das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die in der Verordnung taxativ aufgezählt sind", sagt Doris Vogelsinger, Leiterin der GIS-Rechtsabteilung. Für folgende Personen hat ein Antrag auf Gebührenbefreiung Sinn:

  1. Bezieher von Pflegegeld oder vergleichbaren Leistungen
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
  3. Bezieher von Leistungen nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktföderungsgesetz
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit

"Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, wird das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebender Personen überprüft, das ist dann die zweite Stufe in der FGO-Prüfung. Liegt keine Anspruchsvoraussetzung vor, kommt es somit gar nicht zur Überprüfung des Einkommens", sagt Vogelsinger.

Für die Gebührenbefreiung darf ein bestimmtes Nettohaushaltseinkommen nicht überschritten werden. Die aktuell gültige Betragsgrenze liegt derzeit im Einpersonenhaushalt bei 1120,54 Euro pro Monat, im Zwei-Personen-Haushalt bei 1767,76 Euro. Für jede weitere Personen kommen 172,89 Euro hinzu. "Liegt das Nettohaushaltseinkommen über diesen Höchstwerten, können noch  abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden, die zum Beispiel die Wohnkosten betreffen", sagt Vogelsinger und hat noch einen wichtigen Tipp: "Bei niedrigem Einkommen besteht die Möglichkeit, um eine Rezeptgebührenbefreiung anzusuchen, eine solche würde auch als Anspruchsgrundlage gelten."

Im Falle unserer Leserin heißt das nun, dass ihr Sohn als Schüler tatsächlich GIS-Gebühren bezahlen muss, weil eine Befreiung explizit nur für Studenten vorgesehen ist, wenn sie Studienbeihilfe beziehen. Eine Rezeptgebührenbefreiung kommt für den jungen Mann auch nicht in Frage, weil er ja noch mit seiner Mutter mitversichert ist.

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