Die Schwester unserer Leserin muss in ein Pflegeheim übersiedeln. Das macht eine Auflösung des Mietvertrages notwendig. Eine Räumung ihrer Wohnung und eine ordnungsgemäße Übergabe der Immobilie samt nötigen Instandsetzungsarbeiten ist der Betroffenen selbst allerdings nicht möglich und sie kann auch niemanden dafür bezahlen. Jetzt fragt sich unsere Leserin: "Wie weit sind nun mein Bruder und ich als nächste Verwandte rechtlich verpflichtet, die Räumung der Wohnung vorzunehmen bzw. anfallende Kosten zu decken?"

Wir haben diese Frage an den Grazer Rechtsanwalt Stefan Kohlfürst weitergegeben. Er hat gute Nachrichten für unsere Leserin: "Weder aus dem Mietrechtsgesetz (MRG), noch aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, ergibt sich eine Verpflichtung für die Geschwister der Mieterin, bei der Beendigung des Mietverhältnisses für die Räumung und ordnungsgemäße Übergabe der Wohnung zu sorgen oder die Kosten dafür zu übernehmen." Eine Lösungsmöglichkeit könnte in diesem Fall die Kaution sein, die die mittlerweile pflegebedürftige Mieterin vermutlich bei Übernahme der Wohnung geleistet hat: "Diese Kaution kann im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG nach Ende des Mietvertrages vom Vermieter (teilweise) einbehalten werden, um damit Forderungen gegen den Mieter abzudecken."

Sollte die Schwester unserer Leserin nicht in der Lage sein, noch ausständige Mietzinszahlungen zu leisten, sind die Vorschriften im ABGB eindeutig, wie Kohlfürst betont. "Auch wenn die Mieterin den Zahlungsverzug nicht selbst verschuldet hat, muss sie trotzdem weiterhin die Miete bezahlen" Auch hier kann die Kaution eine Lösung sein.