Für schwangere Arbeitnehmerinnen gilt im Normalfall acht Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach ein absolutes Beschäftigungsverbot, in dem als Einkommensersatz das Wochengeld ausbezahlt wird – abhängig vom zuletzt erzielten Nettoverdienst. Seit Beginn der Pandemie galt dabei die Regel, dass Kurzarbeitszeiten (mit bis zu 20 Prozent weniger Einkommen) in der Berechnung ausgeklammert bleiben und nur die Monate davor heranzuziehen sind. „Dabei hat man allerdings nicht bedacht, dass es in Kombination mit Karenz und Elternteilzeit Konstellationen gibt, in denen die Frauen durch die Nicht-Einrechnung von Kurzarbeitszeiten eindeutig Geld verlieren“, sagt die AK-Frauenreferentin Bernadette Pöcheim. Konkret vertrat die Arbeiterkammer Steiermark unlängst eine Steirerin, die vor der Kurzarbeit Kinderbetreuungsgeld bezog, das deutlich niedriger war als das Einkommen in Kurzarbeit. „Dadurch verliert sie jetzt, beim zweiten Kind, beim Wochengeld pro Monat mehrere hundert Euro“, sagt Pöcheim und ergänzt: „Oder es kamen Frauen aus der Karenz zurück in den Job, haben ihre Stundenanzahl erhöht und sind danach gleich in Kurzarbeit gekommen: Auch Sie bekamen durch die Ausklammerung der Kurzarbeitszeit weniger Wochengeld.“  

Für all diese Fälle gibt es nun eine gesetzliche Regelung, die rückwirkend ab 11. März 2020 vorsieht, dass (für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen Covid-19-Pandemie) der Kurzarbeitsverdienst bei der Berechnung von Wochengeld heranzuziehen ist, wenn dies zum Vorteil der Frauen ist. Mit der entsprechenden Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes schließt sich also eine Gesetzeslücke, die man zu Beginn der Pandemie einfach übersehen hat. Die wichtige Botschaft dabei: „Frauen, die bisher durch coronabedingte Kurzarbeit Einbußen beim Wochengeld hinnehmen mussten, können jetzt einen Antrag auf Neuberechnung stellen und Geld zurückbekommen“, sagt Pöcheim.