Was sind Schäden, für die der Vermieter zumindest einen Teil der Mietkaution einbehalten darf und wann wird Mietern beim Auszug aus der Wohnung unrechtmäßig ihr Geld vorenthalten. Wir haben bei der Juristin Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Österreich nachgefragt. 

  1. Darf der Vermieter nach Vertragsbeendigung einen Teil der Kaution zum Beispiel für etwaige Heizkostennachforderungen zurückbehalten?
    Antwort: „Nein“, sagt die Mietrechtsexpertin, die an dieser Stelle ergänzt: „Weigert sich der Vermieter, die hinterlegte Kaution zurückzuzahlen, besteht die Möglichkeit, die Höhe der rückforderbaren Kaution im außerstreitigen Verfahren feststellen zu lassen.“ Dafür wendet man sich an eine Schlichtungsstelle oder an das zuständige Bezirksgericht.

  2. Kratzer im Parkett, leicht vergilbte Wände: Was geht über eine normale Abnützung der Wohnung, die der Vermieter ja hinnehmen muss, hinaus?
    Antwort: Es gibt keine gesetzliche Regelung, was tatsächlich unter einer normalen Abnützung zu verstehen ist. „Das ist auch der Hauptgrund, warum Streitigkeiten um Kautionsforderungen zunehmen“, weiß Walzl-Sirk aus ihrer eigenen Beratungstätigkeit. Eine normale Abnutzung seien beispielsweise leichte Schmutzspuren an der Wand, wenn man ein Bild abnimmt oder farbliche Veränderungen am Parkett an den Stellen, wo ein Kasten stand. „Keine normale Abnutzung wären hingegen tiefe Kratzer im Parkettboden oder eine farbliche Veränderung, die durch einen undichten Blumentopf entstanden sind.“ Auch die Veränderung der in der Wohnung bei der Übergabe vorhandenen Malerei ist dann keine normale Abnutzung mehr, wenn man zum Beispiel eine dunkelrote Wand oder Farbbordüren angebracht hat, wie Walzl-Sirk betont. "Keine normale Abnutzung wären auch Schäden an einer Innentüre, wenn diese während der Mieter permanent mit einer Kiste aufgestoßen wurde und dadurch Schäden an der Türe entstanden sind."

  3. Darf der Vermieter etwa für eine beschädigte Tür den Neupreis für so eine Tür vom Mieter verlangen?
    Antwort: Nein. „Der Vermieter muss berücksichtigen, dass die neu angeschaffte Türe eine deutlich längere Lebensdauer hat, als die Restnutzungsdauer der alten Türe ist. Der Mieter muss nur einen aliquoten Ersatz leisten und auf keinen Fall die gesamten Kosten der neuangeschafften Türe“, sagt Walzl-Sirk. Man stelle in der Beratungspraxis aber immer wieder fest, dass das vielen Vermieter nicht bewusst ist.

  4. Dürfen Mieter einen kleinen Betrag der Kaution - vielleicht 150 Euro - einbehalten, wenn Sie glauben, dass die Wohnung vom Mieter nicht sauber genug zurück übergeben wird oder wenn sie der Meinung sind, dass da ein paar kleine Schäden doch über das gewöhnliche Maß hinausgehen?
    Antwort: Das Gesetz sagt Nein. "Bei diesen Fällen machen wir aber leider immer wieder die Erfahrung, dass Mieter lieber auf dieses Geld verzichten, als ein Verfahren einzuleiten, da ihnen das Prozesskostenrisiko dann doch zu hoch ist, weil es eben keine genaue Definition der normalen Abnutzung gibt", schildert Walzl-Sirk die Realität.

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