"Ich habe in der Steiermark ein Grundstück mit einem verfallenen Haus geerbt, das seit mehr als 30 Jahren unbewohnt ist. Die Gemeinde hat einen neuen Kanal und eine neue Wasserzuleitung bis vor das Abbruchhaus gelegt. Nach der Fertigstellung hat man vor mir umgehend eine ,Kanalbenützungsgebühr nach Personen' verlangt. Und für die Müllabfuhr wird die ,Müllabfuhrgebühr nach Personen' eingehoben", schildert unser Leser die absurde Situation. "Ist das korrekt?" will er wissen.

Wir haben bei der Steiermärkischen Landesregierung, beim Referat für Gemeinderecht, nachgefragt, welche rechtliche Bestimmungen hier zur Anwendung kommen. Die Antwort lautet: "Gemäß Paragraf 6, Absatz 1 des Kanalabgabengesetzes von 1955 (in der gültigen Fassung) obliegt die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen dem freien Beschlussrecht von Gemeinden." Soll heißen: Der Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde hat eine Kanalabgabenordnung zu beschließen, in der unter anderem die Höhe der Kanalbenützungsgebühren, das Entstehen der Gebührenschuld sowie die Zahlungstermine enthalten sind. "Aufgrund des freien Beschlussrechtes ergibt sich, dass in den Gemeinden unterschiedliche Gebührenmodelle - etwa nach Kubikmeter Wasserverbrauch, nach der Fläche oder nach Personen -  und unterschiedliche Gebührenhöhen bestehen."

Beim Gemeindeamt nachfragen

In der von unserem Leser nicht genannten Gemeinde, richtet sich die Kanalbenützungsgebühr offenbar nach der Anzahl der Personen. Unserem Leser rät die Behörde Folgendes: "Lassen Sie sich  im Gemeindeamt die Kanalabgabenordnung vorlegen und nehmen Sie Einsicht. Auch Kopien können auf eigene Kosten angefertigt werden."
Aus der Kanalabgabenordnung der jeweiligen Gemeinde ergebe sich grundsätzlich auch das Entstehen der Abgabenschuld. "Wenn in der Gemeinde, in der sich die gegenständliche Liegenschaft befindet, das Entstehen der Abgabenschuld mit dem Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage bestimmt wird, dann wäre nur das Abschließen der Liegenschaft von der öffentlichen Abwasserentsorgung ein wirksames Mittel, um keine Kanalbenützungsgebühren leisten zu müssen."

Kosten für die Müllabfuhr

Gemäß Steiermärkischem Abfallwirtschaftsgesetz entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden. "Die Gebühren, die sich aus einer Grundgebühr und einer variablen Gebühr zusammensetzen, sind auch in diesem Fall vom Gemeinderat in einer Verordnung, nämlich der Abfallabfuhrordnung, festzulegen, weshalb auch hier empfohlen wird, in diese Verordnung Einsicht zu nehmen", lässt man uns bei der zuständigen Behörde wissen. Liegenschaftseigentümer der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke seien berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen. "Die Anschlusspflicht entsteht für die innerhalb des Abfuhrbereichs gelegenen Grundstücke mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Gemeinde hat den Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen." Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers habe die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. Der Antrag sei vom Liegenschaftseigentümer binnen eines Monates ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter einzubringen.

Und last, but not least, sei an dieser Stelle auf die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsbehelfs bzw. eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung von Gebühren hingewiesen. "Abgabepflichtige können gegen eine Zahlungsaufforderung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Gegen einen erstinstanzlichen Abgabenbescheid kann binnen eines Monates Berufung erhoben werden; diese richtet sich an den Gemeinderat als Abgabenbehörde zweiter Instanz."

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