„Der ,Kärntner Skipass' für die saisonweise Benutzung der Liftanlagen in Kärnten und Osttirol hat mich 590 Euro gekostet. Weil die Liftanlagen wegen der Coronakrise heuer ab 13. März geschlossen waren, konnte ich ihn nicht mehr voll nutzen“, schildert die Leserin ihr Problem und erklärt: „Naturgemäß kauft man sich so einen nicht gerade billigen Liftpass nicht ohne Kalkulation. Diese ergibt, dass ich ab 13 Mal Skifahren pro Saison die Rentabilität erreicht habe. Das war aufgrund der Schließungen nicht mehr möglich; der Liftpass wurde damit unrentabel, die damit bereits konsumierten Skitage mit einem Schlag um ein Vielfaches teurer als die Einzelkarten.“ Sie habe nun die Vertriebsgesellschaft angeschrieben und gefragt, wie es mit der aliquoten Rückvergütung aussieht. „Man hat mich aber mit der Begründung, dass die Schließungen der Liftanlagen aufgrund höherer Gewalt erfolgt wären, abblitzen lassen“, erzählt sie und fragt, ob sie das wirklich so hinnehmen muss.

Wir haben dazu bei der Rechtsanwältin Julia Eckhart von der Kanzlei Hohenberg Rechtsanwälte nachgefragt. Sie sagt: „Beim Erwerb von Saisonkarten für Sportveranstaltungen, Skiliften und Ähnlichem, entsteht ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, da sich die seitens des Betreibers geschuldete Leistung nicht auf eine einzelne Veranstaltung, sondern auf einen längeren Zeitraum erstreckt.“ Im gegenständlichen Fall konnte die geschuldete Leistung aufgrund der behördlichen Schließung nicht erbracht werden; sie liege also weder in der Sphäre des Betreibers noch in der Sphäre der Liftkunden. Eckhart: „Sollte der Corona-bedingte Ausfall als Fall höherer Gewalt bestätigt werden, liegt ein von keiner Seite vertretbarer Zufall vor, der die Erfüllung des Vertrages teilweise unmöglich macht. Hinsichtlich jener Einzelleistungen, deren Erbringung rechtlich unmöglich sind, sind die Skiliftbetreiber von ihrer Leistungspflicht befreit; umgekehrt entfällt aber auch die Entgeltzahlungspflicht des Kunden für diesen Zeitraum. Dieser kann daher nach unserer Einschätzung den auf den Zeitraum der Unmöglichkeit entfallenden aliquoten Teil des gezahlten Betrages zurückfordern.“

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