Unsere Leserin wohnt seit 1983 in einer Eigentumswohnung mit Gartenanteil, der auch im Grundbuch festgehalten ist. „An einer Seite der Gartengrenze habe ich gleich nach meinem Einzug von einem Gartenbaubetrieb eine Thujenhecke pflanzen lasse, die auch jedes Jahr von einem Gärtner gepflegt und geschnitten wurde – mit Einverständnis der Nachbarn auch auf deren Seite. Die Hecke ist jetzt zirka 1,9 Meter hoch“, erzählt sie. In der Nachbarwohnung, zu der auch ein Gartenanteil gehört, wechselten immer wieder die Eigentümer bzw. Mieter. „Bisher hat keinen die Hecke gestört, auch nicht die Dame, die jetzt schon seit ein paar Jahren Eigentümerin der Wohnung ist“, erklärt die Frau. „Jetzt hat sie aber plötzlich die Hecke in der gesamten Länge bis fast zum Kern geschnitten und behauptet, die Hecke stünde zum Teil auf ihrem Grundstück. Die Hecke ist durch den massiven Eingriff kaputt“, erzählt die Leserin und hat drei Fragen: „Erstens: Muss diese Hecke nun entfernt werden, falls die Gartengrenze doch anders verläuft? Zweitens: Handelt es sich um ersessenes Recht, da die Hecke seit mehr als 30 Jahren dort steht? Und drittens: Wer kommt für den Schaden an der Hecke auf, sollte sie - wie es derzeit aussieht - nicht mehr zu retten sein?“
Wir haben dazu die Rechtsanwältin und Juristin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Sigrid Räth, befragt. Sie sagt: „Zuallererst müsste geklärt werden, wo tatsächlich die Grundstücksgrenze ist und wo die Hecke gepflanzt wurde. Thujenhecken wachsen üblicherweise trotz Rückschnitt auch in die Breite und könnte daher auch durch das Wachstum der Hecke eine Grenzüberschreitung stattgefunden haben. Wenn die Nachbarin meint, sie verfüge über irgendwelche Pläne, wäre natürlich vorerst abzuklären, ob das Pläne sind, die für die übrigen Miteigentümer verbindlich sind.“ Die Ersitzung eines Rechts scheide in diesem Zusammenhang aus.
Wann es Schadenersatz gibt
Zum Thema Schadenersatz sagt die Rechtsanwältin: „Soweit ich die Fotos vom Rückschnitt der Hecke interpretiere, ist der Rückschnitt auf der Seite der Nachbarin geschehen. Daher hat die Nachbarin nun den Blick ins dürre Innere der Hecke. Meines Wissens sind Thujen sehr schnittverträglich und ich habe schon Thujenhecken gesehen, die nur in eine Richtung wachsen und auf der anderen Seite bis zum Stamm entkleidet wurden. Ich gehe daher davon aus, dass die Pflanzen keinen unwiederbringlichen Schaden genommen haben.“ Sollte die Nachbarin die Thujen aber unwiederbringlich geschädigt haben und dies ist widerrechtlich erfolgt, müsste sie sowohl für die Entfernung als auch für eine Ersatzpflanzung aufkommen. „Zu berücksichtigen ist auch die voraussichtliche weitere Lebensdauer der Pflanzen, die mir bei Thujen nicht bekannt ist“, fügt Räth hinzu.