FRAGE: Mein Vermieter will, dass nur ich allein die Wohnung benütze, so steht es auch in meinem Mietvertrag. Jetzt würde ich eine Zeit lang aber gern meine erwachsene Tochter und ihre Kinder bei mir aufnehmen. Habe ich das Recht dazu? Oder kann mir mein Vermieter das verbieten?
ANTWORT: „Eine Vereinbarung dahingehend, dass nur ein Mieter in der Wohnung wohnen kann, hält meiner Meinung nach rechtlich nicht“, sagt die Juristin Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Österreichs. Es sei ein höchstpersönliches Recht eines jeden etwa einen Lebenspartner oder Kinder bei sich aufzunehmen. Bei Kindern sei es ja auch so, dass eine angemessene Versorgung mit Wohnraum als Naturalunterhaltsleistung angesehen wird und auch ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohles ist. „Und auch die Aufnahme von Geschwistern oder Freunden stelle kein Problem dar.“

FRAGE: Meine betagte Mutter teilt sich mit ihrem Lebensgefährten eine Mietwohnung. Der Mietvertrag läuft auf ihn. Gesetzt der Fall, ihr Partner stirbt, kann meine Mutter dann in den Mietvertrag eintreten oder muss sie ausziehen?
ANTWORT: Laut Mietrechtsgesetz wird der Mietvertrag durch den Tod des Mieters nicht aufgehoben. „Sowohl im Voll- als auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gibt es für bestimmte Personen eine Eintrittsmöglichkeit in den Mietvertrag“, sagt Walzl-Sirk und meint damit Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie, einschließlich Wahlkinder und Geschwister des bisherigen Mieters, die schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter gewohnt haben. Wenn der Eintritt in den Mietvertrag bzw. der Verbleib in der Wohnung nicht gewünscht ist, müsse dies dem Vermieter binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters schriftlich mitgeteilt werden. Zum Thema Lebensgemeinschaft sagt die Juristin: „Als Lebensgefährte wird man angesehen, wenn man mit dem Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gewohnt hat.“ Diese Frist entfalle, wenn der Lebensgefährte die Wohnung gemeinsam mit dem Mieter bezogen hat. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle vermerkt, dass man nur eintrittsberechtigt ist, wenn man tatsächlich in der Wohnung wohnt. Walzl-Sirk: „Viele glauben, den Mietvertrag übernehmen zu können, wenn sie nur in der Wohnung polizeilich gemeldet sind. Tatsache ist aber, dass die polizeiliche Meldung an sich nicht ausreicht, sondern nur die tatsächlichen Verhältnisse relevant sind.

FRAGE: Mein Freund will zu mir in die Mietwohnung ziehen, muss er in den bestehenden Mietvertrag aufgenommen werden oder braucht es sogar einen ganz neuen Mietvertrag?
ANTWORT: „Der Hauptmieter muss den neu eingezogenen Lebensgefährten grundsätzlich nicht in den Mietvertrag aufnehmen lassen, geschweige denn einen neuen Mietvertrag abschließen“, gibt Walzl-Sirk Entwarnung. Der eingezogene Lebensgefährte sei Mitbewohner. Der ursprüngliche Hauptmieter bleibe alleiniger Hauptmieter. „Wenn es jedoch der Wunsch des Hauptmieters ist, seinen Lebensgefährten in den Mietvertrag mit aufzunehmen, muss dem auch der Vermieter zustimmen. Dem bisherigen Hauptmieter muss dabei klar sein, dass er mit seinem Lebensgefährten dann eine Solidarhaftung eingeht. Dies bedeutet, dass dann beide nur mehr gemeinsam über das rechtliche Schicksal des Mietvertrags entscheiden können.“ Mit anderen Worten: Es kann dann nicht einfach einer ausziehen und sagen, was nun weiter mit der Wohnung passiert, ist mir egal. Und der Vermieter kann seine Ansprüche aus dem Mietvertrag immer auch gegen beide geltend machen, egal ob einer noch in der Wohnung wohnt oder nicht.

FRAGE: Darf ein Mieter eigentlich beliebig viele Menschen bei sich wohnen lassen, die dann horrende Mehrkosten beim Wasserverbrauch verursachen? In meinem Haus werden Wasser- und Kanalkosten nämlich pauschal nach Quadratmetern abgerechnet und ich zahle als Single in meiner Garconniere gewissermaßen die Wasserkosten für die dreiköpfige Familie in der Miniwohnung nebenan mit.
ANTWORT: In Österreich gibt es keine generelle Regelung dafür, wie viele Personen in einer Wohnung wohnen dürfen. Lediglich im Paragraf 11 des Mietrechtsgesetzes, der die Untervermietung behandelt, ist, wie die Juristin Barbara Walzl-Sirk betont, festgehalten, dass nicht mehr Personen aufgenommen werden dürfen, als Wohnräume zur Verfügung stehen. „Ob allenfalls durch eine Vielzahl an Bewohnern ein nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes entsteht, der zur Kündigung des Mietobjektes führen kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.“ Im Mietrechtsgesetz werden die Betriebskosten jedenfalls im Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt. „Eine Änderung ist nur möglich, wenn es einen Mieter im Haus gibt, der verhältnismäßig mehr Betriebskosten verursacht als die übrigen“ Ein Beispiel dafür wäre laut Walzl-Sirk ein Friseur im Haus, der unverhältnismäßig mehr Wasser verbraucht als die übrigen Mieter. „In so einem Fall kann man einen abweichenden Verteilungsschlüssel beantragen.“

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